NRW: Antrag auf Ein­zel­fall­ent­schei­dung für Imp­fung möglich

Corona-Impfzentrum - Impfung - Coronavirus - Eishalle - Dezember 2020 Foto: Corona-Impfzentrum in einer Eishalle im Dezember 2020, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les hat den Umgang mit Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen im Rah­men der Coro­naschutz­imp­fung geregelt.

Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreis­frei­en Stadt zu stel­len, in dem bezie­hungs­wei­se der die antrag­stel­len­de Per­son ihren Erst­wohn­sitz oder ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort hat. Grund­vor­aus­set­zung ist das Vor­lie­gen eines qua­li­fi­zier­ten ärzt­li­chen Zeugnisses.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann erklärt: „Es gibt Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen, die sich in der Lis­te der Coro­na­impf­ver­ord­nung nicht wie­der­fin­den. Mit der vor­lie­gen­den Rege­lung haben wir ein im Grund­satz prag­ma­ti­sches Ver­fah­ren geschaf­fen, das den Betrof­fe­nen best­mög­lich wei­ter­hel­fen soll. Wich­tig ist mir zu beto­nen, dass zwi­schen Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen und Per­so­nen mit Vor­er­kran­kun­gen zu unter­schei­den ist. Die jetzt fest­ge­leg­te Rege­lung bezieht sich ein­deu­tig auf Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen. Das kön­nen bei­spiels­wei­se die­je­ni­gen sein, die auf­grund einer unmit­tel­bar anste­hen­den Che­mo­the­ra­pie ihre Impf­be­rech­ti­gung prü­fen las­sen wollen”.

Für eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung kom­men Per­so­nen in Fra­ge, bei denen nach indi­vi­du­el­ler ärzt­li­cher Beur­tei­lung auf­grund der Sel­ten­heit der Erkran­kung oder der beson­de­ren Schwe­re kei­ne aus­rei­chen­den wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se zum mög­li­chen Ver­lauf einer SARS-CoV‑2 Infek­ti­on vor­lie­gen, aber von einem hohen Risi­ko für einen schwe­ren Ver­lauf aus­ge­gan­gen wer­den muss.

Vor­aus­set­zung für eine Impf­be­rech­ti­gung ist das Vor­lie­gen eines ärzt­li­chen Zeug­nis­ses der behan­deln­den Ärz­te. Das ärzt­li­che Zeug­nis darf nicht vor dem 8. Febru­ar 2021 (Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens der Coro­na­ImpfV) datiert sein. Im Anschluss ist ein ent­spre­chen­der Antrag inklu­si­ve des ärzt­li­chen Zeug­nis­ses bei der zustän­di­gen Behör­de zu stel­len. Zustän­di­ge Behör­de ist der jewei­li­ge Kreis bzw. die jewei­li­ge kreis­freie Stadt, in dem die antrag­stel­len­den Per­so­nen ihren Erst­wohn­sitz bzw. ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort hat. Bestehen Zwei­fel an der ärzt­li­chen Beur­tei­lung, kann die zustän­di­ge Behör­de den ent­spre­chen­den Antrag zur Prü­fung an die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Rhein­land bezie­hungs­wei­se West­fa­len wei­ter­lei­ten. Wich­tig zu wis­sen: Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Rhein­land bezie­hungs­wei­se West­fa­len kann kei­ne Aus­künf­te zum Bear­bei­tungs­stand der jewei­li­gen Anträ­ge erteilen.

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