Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung geregelt.
Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem beziehungsweise der die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Es gibt Menschen mit Vorerkrankungen, die sich in der Liste der Coronaimpfverordnung nicht wiederfinden. Mit der vorliegenden Regelung haben wir ein im Grundsatz pragmatisches Verfahren geschaffen, das den Betroffenen bestmöglich weiterhelfen soll. Wichtig ist mir zu betonen, dass zwischen Einzelfallentscheidungen und Personen mit Vorerkrankungen zu unterscheiden ist. Die jetzt festgelegte Regelung bezieht sich eindeutig auf Einzelfallentscheidungen. Das können beispielsweise diejenigen sein, die aufgrund einer unmittelbar anstehenden Chemotherapie ihre Impfberechtigung prüfen lassen wollen”.
Für eine Einzelfallentscheidung kommen Personen in Frage, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer SARS-CoV‑2 Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss.
Voraussetzung für eine Impfberechtigung ist das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärzte. Das ärztliche Zeugnis darf nicht vor dem 8. Februar 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der CoronaImpfV) datiert sein. Im Anschluss ist ein entsprechender Antrag inklusive des ärztlichen Zeugnisses bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständige Behörde ist der jeweilige Kreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt, in dem die antragstellenden Personen ihren Erstwohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bestehen Zweifel an der ärztlichen Beurteilung, kann die zuständige Behörde den entsprechenden Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen weiterleiten. Wichtig zu wissen: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen kann keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand der jeweiligen Anträge erteilen.