NRW: Beam­te bei Volks­ver­het­zung schnel­ler rauswerfen

Zoll - Behörde - Beamten - Dienstkleidung - Frau - Mann - Öffentlichkeit Foto: Zollbeamte auf einer Baustelle, Urheber: Hauptzollamt Köln

Extre­mis­ten im Staats­dienst sol­len nach dem Wil­len von NRW-Innen­mi­nis­ter Her­bert Reul leich­ter aus dem Beam­ten­ver­hält­nis ent­las­sen wer­den können.

„Bei Straf­ta­ten, die das Grund­ver­trau­en in den Staat in hohem Maße erschüt­tern, müs­sen Beam­te ohne wei­te­re Ver­zö­ge­rung aus dem Dienst ent­fernt wer­den kön­nen”, sag­te Reul der „West­deut­schen All­ge­mei­nen Zei­tung” (Mon­tags­aus­ga­be). „Bei Volks­ver­het­zung ist das ein­deu­tig der Fall”. Reul ver­wies auf die jüngs­ten Bera­tun­gen der Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz in Mün­chen. Dort war unter ande­rem eine Ände­rung des Beam­ten­sta­tus­ge­set­zes bera­ten wor­den, um lang­jäh­ri­ge Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren zu ver­mei­den. Kon­kret wür­de es im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung wegen Volks­ver­het­zung auto­ma­tisch zu einem Raus­wurf aus dem Staats­dienst kom­men. Bis­lang ist das nur bei schwers­ten Ver­let­zun­gen der Dienst­pflich­ten mög­lich wie etwa bei Hoch­ver­rat oder der Gefähr­dung des demo­kra­ti­schen Rechts­staats. Bei extre­mis­ti­schen Äuße­run­gen etwa von Poli­zis­ten gibt es dage­gen oft eine jah­re­lan­ge Par­al­le­li­tät von straf- und dienst­recht­li­chen Ermitt­lun­gen, die nicht sel­ten ohne grö­ße­re Kon­se­quen­zen enden. Zudem wünscht sich Reul eine Locke­rung der Ver­jäh­rungs­fris­ten bei Volks­ver­het­zun­gen durch Beamte.

Nach den Dis­zi­pli­nar­ge­set­zen des Bun­des und der Län­der ist die Ver­hän­gung von dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Maß­nah­men oft nicht mehr mög­lich, wenn seit dem Dienst­ver­ge­hen zu viel Zeit ver­stri­chen ist. „Den betrof­fe­nen Beam­ten soll klar sein, dass ihr Ver­hal­ten auch spä­ter noch sank­tio­niert wer­den kann”, hieß es laut WAZ aus dem NRW-Innen­mi­nis­te­ri­um. Man wol­le künf­tig auch Fäl­len effek­ti­ver begeg­nen kön­nen, „in denen eine schlei­chen­de, jah­re­lang unbe­merk­te Radi­ka­li­sie­rung eines Mit­ar­bei­ters oder einer Mit­ar­bei­te­rin zugrun­de lag”. Da es sich bei dem Beam­ten­sta­tus­ge­setz um ein Bun­des­ge­setz han­delt, sol­len nun in Ber­lin wei­te­re Schrit­te geprüft werden.

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