Die Corona-Pandemie stellt gerade Familien mit jüngeren Kindern vor enorme Herausforderungen.
Für gesetzlich Versicherte ist daher die Zahl der Kinderkrankentage bundesgesetzlich verdoppelt worden. Sie können zudem nicht nur dann genommen werden, wenn das Kind erkrankt ist, sondern auch, wenn die Schule oder Kindertagesbetreuung pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet ist.
Die Landesregierung hat mit der „Betreuungsentschädigung NRW” ein eigenes Programm aufgelegt, um auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. In diese Gruppe fallen privat Versicherte (beispielsweise Selbständige und Freiberufler) ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld und Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten.
Ab sofort besteht nun die Möglichkeit, den Antrag auf Betreuungsentschädigung online bei der Bezirksregierung zu stellen. Die Anträge können rückwirkend bis zum 5. Januar 2021 geltend gemacht werden. Familienminister Joachim Stamp: „Wir haben für die Eltern ein einfaches und unbürokratisches Antragsverfahren auf den Weg gebracht. Ich freue mich, dass das digitale Formular jetzt zur Verfügung steht”.
Auch im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs können Eltern weiter auf die bundesweit für 2021 verdoppelten Kinderkrankentage zurückgreifen. Pro Elternteil gibt es nun 20, für Alleinerziehende 40 Tage im Jahr – und zwar nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern auch, wenn das Kindertagesbetreuungsangebot coronabedingt im eingeschränkten Betrieb ist. Dies gilt in Nordrhein-Westfalen auch für Landesbeamte und aufgrund des Betreuungsentschädigungsprogramms des Landes auch für Selbständige und Freiberufler.
Insgesamt sind für die „Betreuungsentschädigung NRW” neun Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.