NRW: Betreu­ungs­ent­schä­di­gung kann nun digi­tal gestellt werden

Kinder - Sandkasten - Spielzeug - Spielplatz - Öffentlichkeit Foto: Kind im Sandkasten an einem Spielplatz, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Coro­na-Pan­de­mie stellt gera­de Fami­li­en mit jün­ge­ren Kin­dern vor enor­me Herausforderungen.

Für gesetz­lich Ver­si­cher­te ist daher die Zahl der Kin­der­kran­ken­ta­ge bun­des­ge­setz­lich ver­dop­pelt wor­den. Sie kön­nen zudem nicht nur dann genom­men wer­den, wenn das Kind erkrankt ist, son­dern auch, wenn die Schu­le oder Kin­der­ta­ges­be­treu­ung pan­de­mie­be­dingt geschlos­sen oder nur ein­ge­schränkt geöff­net ist.

Die Lan­des­re­gie­rung hat mit der „Betreu­ungs­ent­schä­di­gung NRW” ein eige­nes Pro­gramm auf­ge­legt, um auch erwerbs­tä­ti­ge Eltern mit Wohn­sitz in Nord­rhein-West­fa­len zu unter­stüt­zen, die ihr Kind pan­de­mie­be­dingt zu Hau­se betreu­en, jedoch kein Kin­der­kran­ken­geld nach § 45 Sozi­al­ge­setz­buch V oder ver­gleich­ba­re Leis­tun­gen erhal­ten und die auch kei­nen Son­der­ur­laub nach beam­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten neh­men kön­nen. In die­se Grup­pe fal­len pri­vat Ver­si­cher­te (bei­spiels­wei­se Selb­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler) eben­so wie frei­wil­lig gesetz­lich Ver­si­cher­te ohne Anspruch auf Kran­ken­geld und Land­wir­te ohne Anspruch auf Kran­ken­geld. Auch gesetz­lich Ver­si­cher­te, deren Kin­der pri­vat ver­si­chert sind, kön­nen die Leis­tung erhalten.

Ab sofort besteht nun die Mög­lich­keit, den Antrag auf Betreu­ungs­ent­schä­di­gung online bei der Bezirks­re­gie­rung zu stel­len. Die Anträ­ge kön­nen rück­wir­kend bis zum 5. Janu­ar 2021 gel­tend gemacht wer­den. Fami­li­en­mi­nis­ter Joa­chim Stamp: „Wir haben für die Eltern ein ein­fa­ches und unbü­ro­kra­ti­sches Antrags­ver­fah­ren auf den Weg gebracht. Ich freue mich, dass das digi­ta­le For­mu­lar jetzt zur Ver­fü­gung steht”.

Auch im Rah­men des ein­ge­schränk­ten Regel­be­triebs kön­nen Eltern wei­ter auf die bun­des­weit für 2021 ver­dop­pel­ten Kin­der­kran­ken­ta­ge zurück­grei­fen. Pro Eltern­teil gibt es nun 20, für Allein­er­zie­hen­de 40 Tage im Jahr – und zwar nicht nur, wenn ein Kind krank ist, son­dern auch, wenn das Kin­der­ta­ges­be­treu­ungs­an­ge­bot coro­nabe­dingt im ein­ge­schränk­ten Betrieb ist. Dies gilt in Nord­rhein-West­fa­len auch für Lan­des­be­am­te und auf­grund des Betreu­ungs­ent­schä­di­gungs­pro­gramms des Lan­des auch für Selb­stän­di­ge und Freiberufler.

Ins­ge­samt sind für die „Betreu­ungs­ent­schä­di­gung NRW” neun Mil­lio­nen Euro aus Mit­teln des Coro­na-Ret­tungs­schirms vor­ge­se­hen. Der Tages­satz ori­en­tiert sich an den Ent­schä­di­gun­gen nach Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und beträgt pau­schal 92 Euro.

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