NRW: Boos­ter-Imp­fun­gen für 12- bis 17-Jäh­ri­ge in den Impfstellen

Impfpass - Impfausweis - Impfungen - COVID-19 - Coronavirus - Comirnaty - Februar 2021 - Bonn Foto: Impfausweis mit aktueller Impfung gegen das Coronavirus (Bonn), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Land Nord­rhein-West­fa­len ermög­licht die Auf­fri­schungs­imp­fung von 12- bis 17-Jäh­ri­gen in den Impf­stel­len der Krei­se und kreis­frei­en Städte.

Das hat das MAGS am 30. Dezem­ber 2021 in einem aktu­el­len Impf­erlass gere­gelt. Damit dür­fen jetzt sowohl Impf­stel­len als auch mobi­le Impf­teams der Koor­di­nie­ren­den COVID-Impf­ein­hei­ten (KoCI) in den Kom­mu­nen Jugend­li­che zwi­schen 12 und 17 Jah­ren nach ärzt­li­cher Auf­klä­rung boos­tern. Mög­lich macht die Frei­ga­be der Boos­ter­imp­fung für 12- bis 17-Jäh­ri­ge die Klar­stel­lung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums (BMG) zu haf­tungs­recht­li­chen Fra­gen für (Auffrischungs-)Impfungen auf Basis der Corona-Impfverordnung.

In dem Schrei­ben vom 27. Dezem­ber 2021 hebt das BMG her­vor, dass „ein Ver­sor­gungs­an­spruch im Fal­le eines Impf­scha­dens besteht unab­hän­gig von den Emp­feh­lun­gen der STIKO für […] alle Per­so­nen ab 12 Jah­ren soweit mit für die­se Per­so­nen grund­sätz­lich zuge­las­se­nen mRNA-Impf­stoff geimpft wird”. Das MAGS weist in sei­nem Impf­erlass aus­drück­lich dar­auf hin, dass bei einer Boos­ter-Imp­fung von 12- bis 17-Jäh­ri­gen ein ärzt­li­ches Auf­klä­rungs­ge­spräch mit den Jugend­li­chen bzw. deren Sor­ge­be­rech­tig­ten zwin­gend not­wen­dig ist.

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