Auch in NRW wird 2G – also Zutritt nur noch für Geimpfte und Genesene – vielerorts eingeführt.
So gilt 2G künftig bei Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur‑, Sport- und Freizeitbereich, inklusive Weihnachtsmärkten und Volksfesten. Eine „2G-plus”-Regel gilt beim Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen oder Karnevalsfeiern, neben dem 2G-Nachweis muss dort noch ein negativer Test vorgezeigt werden. Das kann ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test sein. „Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen”, heißt es in einer Erklärung der NRW-Landesregierung vom Dienstag.
Bei nicht-freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauer hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt das nur für die Stehplätze. Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen. Die Regeln gelten ab Mittwoch und vorerst bis 21. Dezember.