NRW: Bun­des­land ver­öf­fent­licht kom­plett neue Corona-Regeln

Mann - Wasserflaschen - Atemschutzmaske - Parkbank - Öffentlichkeit Foto: Mann mit Atemschutzmaske und Wasserflaschen in der Öffentlichkeit, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Auch in NRW wird 2G – also Zutritt nur noch für Geimpf­te und Gene­se­ne – vie­ler­orts eingeführt.

So gilt 2G künf­tig bei Ver­an­stal­tun­gen und Ein­rich­tun­gen im Kultur‑, Sport- und Frei­zeit­be­reich, inklu­si­ve Weih­nachts­märk­ten und Volks­fes­ten. Eine „2G-plus”-Regel gilt beim Besuch von Clubs, Dis­ko­the­ken, Tanz­ver­an­stal­tun­gen oder Kar­ne­vals­fei­ern, neben dem 2G-Nach­weis muss dort noch ein nega­ti­ver Test vor­ge­zeigt wer­den. Das kann ein maxi­mal 24 Stun­den alter Schnell­test oder ein maxi­mal 48 Stun­den alter PCR-Test sein. „Glei­che Rege­lung gilt für die Inan­spruch­nah­me sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen”, heißt es in einer Erklä­rung der NRW-Lan­des­re­gie­rung vom Dienstag.

Bei nicht-frei­zeit­be­zo­ge­nen Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen blei­ben bestehen­de 3G-Rege­lun­gen erhal­ten und wer­den auf wei­te­re, bis­her nicht zugangs­be­schränk­te Ange­bo­te aus­ge­dehnt. Dem­nach ist der Zutritt zu Ver­samm­lun­gen in Innen­räu­men, Ver­an­stal­tun­gen der schu­li­schen, hoch­schu­li­schen, beruf­li­chen oder berufs­be­zo­ge­nen Bil­dung, Mes­sen, Kon­gres­sen und Sit­zun­gen kom­mu­na­ler Gre­mi­en nur noch geimpf­ten, gene­se­nen oder nega­tiv getes­te­ten Per­so­nen gestat­tet. Auch für Beer­di­gun­gen, stan­des­amt­li­che Trau­un­gen, Fri­seur­be­su­che und nicht-tou­ris­ti­sche Über­nach­tun­gen gilt die Nach­weis­pflicht über eine Imp­fung, Gene­sung oder Tes­tung. Bei Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 5.000 Zuschau­ern gilt wei­ter­hin eine Kapa­zi­täts­be­gren­zung: Hier darf bei Ver­an­stal­tun­gen mit Steh- oder Sitz­plät­zen die über 5.000 Zuschau­er hin­aus­ge­hen­de Kapa­zi­tät nur zu 50 Pro­zent aus­ge­las­tet wer­den. Bei Ver­an­stal­tun­gen im Frei­en gilt das nur für die Steh­plät­ze. Schü­ler gel­ten wei­ter­hin auf­grund ihrer Teil­nah­me an den ver­bind­li­chen Schul­tes­tun­gen als getes­te­te Per­so­nen. Kin­der bis zum Schul­ein­tritt sind getes­te­ten Per­so­nen gleich­ge­stellt. Kin­der und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 15 Jah­re sind von Beschrän­kun­gen auf 2G und 2G-plus aus­ge­nom­men. Die Regeln gel­ten ab Mitt­woch und vor­erst bis 21. Dezember.