Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist in Kraft getreten.
Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen (Bundesnotbremse) gelten ab Samstag in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7‑Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.
Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.
Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
- Ausgangsbeschränkungen
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Keine Ausgangsbeschränkungen
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Ausgangsbeschränkungen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr mit Ausnahmen
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Kontaktbeschränkungen
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Einkaufen für den täglichen Bedarf
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Bei einem Inzidenzwert von 101–150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Sport
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich.
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Kultur
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
- Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.
- Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Zoos und Botanische Gärten
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter.
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Weitere Freizeiteinrichtungen
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
- Solarien dürfen betrieben werden.
- In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
- Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Körpernahe Dienstleistungen
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt.
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Büroarbeit
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
- Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt.
- 7‑Tage-Inzidenz über 100
- Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
- 7‑Tage-Inzidenz unter 100
Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7‑Tage-Inzidenz von über 100 von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.