NRW: Coro­na-Not­brem­se ab sofort durch Bun­des­ge­setz geregelt

Polizei - Absperrung Foto: Sicht auf eine Polizeiabsperrung, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das vier­te Gesetz zum Schutz der Bevöl­ke­rung bei einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te ist in Kraft getreten.

Die dort gere­gel­ten bun­des­wei­ten Beschrän­kun­gen (Bun­des­not­brem­se) gel­ten ab Sams­tag in Krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, die an drei Tagen in Fol­ge den 7‑Ta­ges-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner über­stie­gen haben. Um wel­che Krei­se und kreis­frei­en Städ­te es sich dabei kon­kret han­delt, hat das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les bekannt gemacht. Ver­än­de­run­gen wer­den in glei­cher Wei­se bekannt gemacht werden.

Dar­über hin­aus gel­ten die bis­her in Nord­rhein-West­fa­len bereits ergrif­fe­nen Schutz­maß­nah­men fort. Die Lan­des­re­gie­rung hat die nord­rhein-west­fä­li­sche Coro­naschutz­ver­ord­nung bis zunächst ein­schließ­lich 14. Mai 2021 ver­län­gert. Dies bedeu­tet für Krei­se und kreis­freie Städ­te mit einer Inzi­denz über 100, dass neben den Schutz­maß­nah­men der Bun­des­not­brem­se wei­ter­ge­hen­de Schutz­maß­nah­men aus der Coro­naschutz­ver­ord­nung fort­gel­ten. So ist sicher­ge­stellt, dass das bis­he­ri­ge Schutz­ni­veau in Nord­rhein-West­fa­len nicht abge­senkt wird.

Die sich aus dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und der Coro­naschutz­ver­ord­nung erge­ben­den Rege­lun­gen für Nord­rhein-West­fa­len im Überblick:

  • Aus­gangs­be­schrän­kun­gen
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Kei­ne Ausgangsbeschränkungen
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Aus­gangs­be­schrän­kun­gen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr mit Ausnahmen
  • Kon­takt­be­schrän­kun­gen
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Tref­fen im öffent­li­chen Raum sind nur erlaubt für ent­we­der Ange­hö­ri­ge des eige­nen Haus­halts + 1 Per­son eines wei­te­ren Haus­halts oder ins­ge­samt bis zu 5 Per­so­nen aus zwei Haushalten
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Tref­fen im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum sind nur erlaubt für Ange­hö­ri­ge des eige­nen Haus­halts + 1 Per­son eines wei­te­ren Haushalts
  • Ein­kau­fen für den täg­li­chen Bedarf
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Für die ers­ten 800 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che Begren­zung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Qua­drat­me­ter. Bei Ver­kaufs­flä­chen grö­ßer als 800 Qua­drat­me­ter Begren­zung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Für die ers­ten 800 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che Begren­zung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Qua­drat­me­ter. Bei Ver­kaufs­flä­chen grö­ßer als 800 Qua­drat­me­ter Begren­zung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
  • Ein­kau­fen über den täg­li­chen Bedarf hinaus
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Ein­kauf nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mög­lich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Qua­drat­me­ter Verkaufsfläche
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Bei einem Inzi­denz­wert von 101–150: Ein­kauf nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mög­lich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che, tages­ak­tu­el­les nega­ti­ves Test­ergeb­nis erforderlich.
  • Sport
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Sport ist im Frei­en (auch auf Außen­sport­an­la­gen) bei Ein­hal­tung der all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen erlaubt. Bei Kin­dern bis ein­schließ­lich 14 Jah­ren ist Sport in Grup­pen von maxi­mal 20 Per­so­nen möglich.
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Erlaubt bleibt im Frei­en (auch auf Außen­sport­an­la­gen) die kon­takt­lo­se Aus­übung von Indi­vi­du­al­sport­ar­ten allein, zu zweit oder mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands. Bei Kin­dern unter 14 Jah­ren ist Sport in Grup­pen von maxi­mal 5 Per­so­nen zulässig.
  • Kul­tur
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Kon­zer­te und Auf­füh­run­gen in Thea­tern, Opern­häu­sern, Kon­zert­häu­sern und Kinos sind untersagt.
      • Der Besuch von Muse­en, Kunst­aus­stel­lun­gen, Gale­rien, Schlös­sern, Bur­gen, Gedenk­stät­ten und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen ist nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mög­lich. Zuläs­sig ist in geschlos­se­nen Räu­men max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Qua­drat­me­ter Ausstellungsfläche.
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Kon­zer­te und Auf­füh­run­gen in Thea­tern, Opern­häu­sern, Kon­zert­häu­sern und Kinos mit Aus­nah­me von Auto­ki­nos sind untersagt.
      • Auch der Betrieb von Muse­en, Kunst­aus­stel­lun­gen, Gale­rien, Schlös­sern, Bur­gen, Gedenk­stät­ten und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen ist untersagt.
  • Zoos und Bota­ni­sche Gärten
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Der Besuch von Zoos und Bota­ni­schen Gär­ten ist mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mög­lich. Zuläs­sig ist in geschlos­se­nen Räu­men max. 1 Be­sucherin/Be­sucher pro 20 Quadratmeter.
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Außen­be­rei­che von Zoos und Bota­ni­schen Gär­ten blei­ben bei ange­mes­se­nen Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten geöff­net. Vor­aus­set­zung für den Zutritt ist ein tages­ak­tu­el­les nega­ti­ves Testergebnis.
  • Wei­te­re Freizeiteinrichtungen
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Fit­ness­stu­di­os, Frei­zeit­parks, Indoor­spiel­plät­ze, Schwimm­bä­der, Klubs, Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken, Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten sind geschlossen.
      • Sola­ri­en dür­fen betrie­ben werden.
      • In Wett­an­nah­me­stel­len ist nur die Ent­ge­gen­nah­me von Spiel­schei­nen zulässig.
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Außen­be­rei­che von Zoos und Bota­ni­schen Gär­ten blei­ben bei ange­mes­se­nen Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten geöff­net. Vor­aus­set­zung für den Zutritt ist ein tages­ak­tu­el­les nega­ti­ves Testergebnis.
      • Fit­ness­stu­di­os, Frei­zeit­parks, Indoor­spiel­plät­ze, Schwimm­bä­der, Klubs, Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken, Wett­an­nah­me­stel­len, Sola­ri­en, Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten sind geschlossen.
  • Kör­per­na­he Dienstleistungen
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Die Erbrin­gung von kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen ist unter stren­gen Hygie­ne­auf­la­gen erlaubt.
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Nicht­me­di­zi­ni­sche kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen sind unter­sagt, außer: Besu­che bei Fri­seu­ren und bei der Fuß­pfle­ge sind mit einem tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Test­ergeb­nis wei­ter­hin möglich.
  • Büro­ar­beit
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100
      • Die Erbrin­gung von kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen ist unter stren­gen Hygie­ne­auf­la­gen erlaubt.
    • 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100
      • Nicht­me­di­zi­ni­sche kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen sind unter­sagt, außer: Besu­che bei Fri­seu­ren und bei der Fuß­pfle­ge sind mit einem tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Test­ergeb­nis wei­ter­hin möglich.

Die Aus­gangs­be­schrän­kung gilt bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von über 100 von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Zwi­schen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr bleibt kör­per­li­che Bewe­gung, also z.B. Spa­zie­ren­ge­hen, Rad­fah­ren, Jog­gen, im Frei­en für Ein­zel­per­so­nen erlaubt. Außer­dem sind trif­ti­ge Grün­de für eine Aus­nah­me von der Aus­gangs­sper­re etwa die Aus­übung beruf­li­cher oder dienst­li­cher Tätig­kei­ten, (veterinär)medizinische Not­fäl­le, die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangs­rechts, die Betreu­ung unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen oder Min­der­jäh­ri­ger, die Beglei­tung Ster­ben­der, die Ver­sor­gung von Tieren.

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