NRW: Coro­na-Test­pflicht für Ein­rei­sen­de aus den Niederlanden

Gemeinsamer Polizeieinsatz - Bundespolizei Kleve - Kreispolizei Wesel - September 2020 - Niederlande Foto: Gemeinsamer Polizeieinsatz im Grenzraum Niederlande am September 2020 (Hamminkeln) Urheber: Bundespolizei Sankt Augustin

Die Bun­des­re­gie­rung hat die Nie­der­lan­de mit Wir­kung zum 06. April 2021 als Hoch­in­zi­denz­ge­biet eingestuft.

Damit gilt ab Diens­tag bei Ein­rei­se aus dem Nach­bar­land grund­sätz­lich die Pflicht zum Mit­füh­ren eines aktu­el­len Test­nach­wei­ses. Der Test darf höchs­tens 48 Stun­den vor der Ein­rei­se vor­ge­nom­men wor­den sein. Für Pend­ler, die die Gren­ze wegen ihres Berufs, ihres Stu­di­ums oder ihrer Aus­bil­dung regel­mä­ßig über­que­ren müs­sen, ist ein nega­ti­ver Test 72 Stun­den gül­tig, so dass sie sich bis zu zwei Mal in einer Arbeits­wo­che tes­ten las­sen müssen.

Das ent­spricht ähn­li­chen Rege­lun­gen in Nie­der­sach­sen und Rhein­land-Pfalz. Die Ein­hal­tung der Test­pflicht wird durch Stich­pro­ben­kon­trol­len der Bun­des- und Lan­des-Poli­zei über­prüft. Der nie­der­län­di­sche Minis­ter­prä­si­dent Rut­te und Minis­ter­prä­si­dent Laschet hat­ten bereits am Frei­tag gemein­sam dazu auf­ge­ru­fen, nicht not­wen­di­ge Rei­sen in das Nach­bar­land zu vermeiden.

Als Tests wer­den sowohl PCR-Tests als auch PoC-Schnell­tests eines befug­ten medi­zi­ni­schen Dienst­leis­ters sowie Selbst­tests unter Auf­sicht fach­kun­di­gen Per­so­nals akzep­tiert. Der Test­nach­weis kann auf Papier oder in digi­ta­ler Form – zum Bei­spiel durch Vor­zei­gen eines Doku­ments auf dem Mobil­te­le­fon – erbracht wer­den. Der Test­nach­weis ist grund­sätz­lich bereits bei Ein­rei­se mit­zu­füh­ren. Grenz­pend­lern ist es gestat­tet, den Test nach Ein­rei­se unver­züg­lich – etwa unmit­tel­bar nach Ankunft am Arbeits­platz – nachzuholen.

Wer regel­mä­ßig mehr­mals pro Woche enge Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge (Ver­wand­te 1. Gra­des, Ehe­gat­te, Lebens­part­ner, Lebens­ge­fähr­te, Kin­der auf­grund geteil­ten Sor­ge­rechts oder Umgangs­rechts) auf der ande­ren Sei­te der Gren­ze besucht, muss sich eben­falls regel­mä­ßig tes­ten las­sen. Ana­log zur Rege­lung für die Grenz­pend­ler gilt in die­sen Fäl­len ein nega­ti­ver Test 72 Stun­den, so dass in sechs Tagen zwei Tests not­wen­dig sind.

Aus­ge­nom­men von der Test­pflicht sind kraft Bun­des­rechts Durch­rei­sen­de sowie Trans­por­teu­re, die weni­ger als 72 Stun­den in Deutsch­land blei­ben. Wei­te­re Aus­nah­men kön­nen beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt bean­tragt werden.

Zusätz­lich zur Test­pflicht besteht zudem eine Anmel­de­pflicht für Ein­rei­sen­de aus den Nie­der­lan­den. Die Anmel­dung muss vor Ankunft auf einreiseanmeldung.de erfol­gen. Von der Anmel­de­pflicht sind Durch­rei­sen­de und Auf­ent­hal­te unter 24 Stun­den ausgenommen.

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