NRW hat mit einer Landesverordnung den organisatorischen und rechtlichen Rahmen für den weiteren Ausbau der Teststruktur geschaffen.
Die neue Coronateststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO) regelt, dass die Kreise und kreisfreien Städte den Aufbau der Angebotsstruktur und die Beauftragung weiterer Teststellen koordinieren. Diese können sowohl Apotheken, Zahnarztpraxen, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Tierarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter (z.B. Drogerien), die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, sein.
Die interessierten Einrichtungen müssen sich bis zum 19. März 2021 bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern melden und versichern, dass sie die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllen. Sie werden dann von den Gesundheitsämtern beauftragt und können umgehend neben den seit gestern abrechnungsberechtigten schon existierenden Teststellen und Arztpraxen mit dem Angebot kostenloser Bürgertestungen beginnen.
Alle Teststellen müssen dem Gesundheitsamt täglich die Zahl der vorgenommenen und der positiven Tests melden, um die Wirksamkeit der Testungen als Teil der verantwortungsvollen Öffnungsstrategie immer zeitnah einschätzen zu können.