Bonn: Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen ab 50 Per­so­nen anzeigepflichtig

Frau - Seniorin - Maske - Einkauf - Öffentlichkeit - Straße Foto: Seniorin mit Maske und Einkaufstasche in der Öffentlichkeit, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Ab Don­ners­tag sind gemäß Coro­naschutz­ver­ord­nung NRW pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen bei der kom­mu­na­len Ord­nungs­be­hör­de anzeigepflichtig.

Dies gilt, wenn sie mit mehr als fünf­zig Per­so­nen in geschlos­se­nen Räu­men oder öffent­lich zugän­lich statt­fin­den. Dar­auf weist die Stadt Bonn hin. Die Anzei­ge der Ver­an­stal­tung soll min­des­tens drei Werk­ta­ge vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn beim Ord­nungs­amt der Stadt Bonn ein­ge­hen. Die Rege­lung gilt für pri­va­te Fei­ern ab fünf­zig Teil­neh­men­den aus her­aus­ra­gen­dem Anlass im öffent­li­chen Raum, in ange­mie­te­ten Räu­men, Gast- oder Ver­samm­lungs­stät­ten. Als zuläs­si­ge Ver­an­stal­tun­gen gel­ten Jubi­lä­en, Hochzeits‑, Tauf‑, run­de Geburts­tags- oder Abschluss­fei­ern. Wei­ter­hin gilt eine Höchst­gren­ze von 150 Teil­neh­men­den. Die vor­ab ein­zu­rei­chen­de Gäs­te­lis­te mit den ent­spre­chen­den Daten der Gäs­te soll der zustän­di­gen Ord­nungs­be­hör­de sowie dem Gesund­heits­amt ermög­li­chen, die Rück­ver­folg­bar­keit der Teil­neh­men­den bes­ser nachzuvollziehen.

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