EU: Strea­ming-Abos ab dem 01. April 2018 im EU-Aus­land nutzbar

Europäisches Parlament

Mit einem kos­ten­pflich­ti­gen Strea­ming-Abon­ne­ment kann man ab dem 01. April 2018 den Dienst auch im EU-Aus­land ver­wen­den. Ab dort greift die von der EU ver­ord­ne­te Portabilitätsverordnung.

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat am 18. Mai 2017 beschlos­sen, das Nut­zer von Strea­ming-Abos zukünf­tig die Inhal­te der Strea­ming-Diens­te EU-weit nut­zen dür­fen (kön­nen sol­len). Bis­her kann man die Inhal­te nicht nut­zen, wenn man sich zum Bei­spiel auf einer Rei­se im Aus­land befindet.

Nun gab man ein fina­les Datum bekannt, ab wann die Anbie­ter sich an die soge­nann­te Porta­bili­täts­ver­ordnung hal­ten müs­sen. Ab dem 01. April 2018 müs­sen sich die Anbie­ter an die neue Ver­ord­nung hal­ten und die Abon­nen­ten eine EU-über­grei­fen­de Nut­zung erlauben.

Das bedeu­tet, dass man bei­spiels­wei­se ein Net­flix-Abon­ne­ment auch im EU-Aus­land ver­wen­den kann, ohne, dass der Zugang ver­wehrt wird. Die Ver­ord­nung greift aber nur bei Diens­ten, wofür man auch (monat­lich) zahlt. Ein Spo­ti­fy Free-Nut­zer zählt zum Bei­spiel nicht darunter.

Da die Urhe­ber­rechts­li­zen­zen von Land zu Land unter­schied­lich sein kön­nen, dür­fen Anbie­ter die­ser Strea­ming-Diens­te aller­dings zum Schutz der Urhe­ber­rechts­li­zen­zen „wirk­sa­me und zumut­ba­re” Maß­nah­men ergrei­fen. Dar­un­ter fällt zum Bei­spiel die Über­prü­fung der IP-Adres­sen, öffent­lich ver­füg­ba­ren Steu­er­in­for­ma­tio­nen, Per­so­nal­aus­weis und die Postanschrift.

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