Zoll: Steu­er­frei­gren­ze von 22 Euro aus Nicht-EU-Län­dern fällt

Hauptzollamt Köln - Ware - Pakete - Klebeband - Sichergestellt Foto: Vom Zoll kontrollierte Pakete, Urheber: Hauptzollamt Köln

Im Rah­men des Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pa­kets tre­ten umfang­rei­che Ände­run­gen für den grenz­über­schrei­ten­den Online­han­del in Kraft.

Ab die­sem Zeit­punkt sind alle Sen­dun­gen aus Län­dern außer­halb der EU umsatz­steu­er­pflich­tig. Die der­zei­ti­ge Rege­lung, bei der Klein­sen­dun­gen bis zu einem Wert von 22 Euro steu­er­frei impor­tiert wer­den kön­nen, wird damit ent­fal­len. Nur Ein­fuhr­ab­ga­ben von weni­ger als einem Euro wer­den nicht erho­ben. Dar­über hin­aus müs­sen künf­tig alle kom­mer­zi­el­len Post- und Kurier­sen­dun­gen aus Nicht-EU-Staa­ten in elek­tro­ni­scher Form beim Zoll ange­mel­det werden.

Durch die Abschaf­fung der Wert­gren­ze wer­den Wett­be­werbs­nach­tei­le für hei­mi­sche Unter­neh­men besei­tigt. Wäh­rend inlän­di­sche Händ­ler unab­hän­gig vom Wert der ver­kauf­ten Waren die Mehr­wert­steu­er in Rech­nung stel­len müs­sen, kön­nen Unter­neh­men von außer­halb der EU bis­lang von der Frei­gren­ze pro­fi­tie­ren und so Ver­sand­pro­duk­te kos­ten­güns­ti­ger in der EU ver­trei­ben. Gleich­zei­tig wird mit die­ser Rechts­än­de­rung dem Umsatz­steu­er­be­trug im Online­han­del struk­tu­rell ent­ge­gen­wirkt. Denn Sen­dun­gen wer­den oft­mals vor­sätz­lich unter­fak­tu­riert und so die Wert­gren­ze miss­bräuch­lich ausgenutzt.

Online-Bestel­ler soll­ten hier­bei beach­ten, dass die Beför­de­rungs­un­ter­neh­men grund­sätz­lich eine geson­der­te Ser­vice­pau­scha­le für die Anmel­dung beim Zoll und Zah­lung der Ein­fuhr­ab­ga­ben erhe­ben. Infor­ma­tio­nen hier­zu soll­ten in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Beför­de­rers oder Ver­käu­fers ent­hal­ten sein. Die Ser­vice­pau­scha­le ist kei­ne Ein­fuhr­ab­ga­be des Zolls.

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