Zur Fußball-Europameisterschaft sind Bild- und Tonübertragungen in der Außengastronomie grundsätzlich bis 24:00 Uhr möglich.
Die rechtliche Grundlage hierzu liefert das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Dies sieht eine entsprechende Lockerung für die Außengastronomie vor. Ansonsten gilt ein Schutz der Nachtruhe ab 22:00 Uhr. Die konkreten Entscheidungen über Einschränkungen oder Ausweitungen treffen die Behörden vor Ort.
Nach § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) sind in der Zeit zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dieses Verbot gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG vorbehaltlich von abweichendem Ortsrecht nicht für die Außengastronomie in der Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr.