NRW: Außen­gas­tro­no­mie zur Fuß­ball-EM bis Mit­ter­nacht möglich

Fußball - Wiese - Fußballplatz - Fußballfeld - Rasen - Fußballschuhe - Fußballspieler Foto: Sicht auf ein Fußballfeld mit Fußbällen, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Zur Fuß­ball-Euro­pa­meis­ter­schaft sind Bild- und Ton­über­tra­gun­gen in der Außen­gas­tro­no­mie grund­sätz­lich bis 24:00 Uhr möglich.

Die recht­li­che Grund­la­ge hier­zu lie­fert das nord­rhein-west­fä­li­sche Lan­des-Immis­si­ons­schutz­ge­setz (LImschG). Dies sieht eine ent­spre­chen­de Locke­rung für die Außen­gas­tro­no­mie vor. Ansons­ten gilt ein Schutz der Nacht­ru­he ab 22:00 Uhr. Die kon­kre­ten Ent­schei­dun­gen über Ein­schrän­kun­gen oder Aus­wei­tun­gen tref­fen die Behör­den vor Ort.

Nach § 9 Abs. 1 Lan­des-Immis­si­ons­schutz­ge­setz (LImschG) sind in der Zeit zwi­schen 22:00 bis 06:00 Uhr alle Betä­ti­gun­gen ver­bo­ten, die die Nacht­ru­he zu stö­ren geeig­net sind. Die­ses Ver­bot gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG vor­be­halt­lich von abwei­chen­dem Orts­recht nicht für die Außen­gas­tro­no­mie in der Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr.

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