Köln: Umwelt­schutz­amt weist auf Rodungs­ver­bot bis Ende Sep­tem­ber hin

Wald - Laub - Bäume - Blätter - Baum Foto: Sicht auf einen Wald, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Zu Schutz etli­cher Tier­ar­ten ist es vom 01. März bis zum 30. Sep­tem­ber eines jeden Jah­res ver­bo­ten, Hecken, Gebü­sche und ande­re Gehöl­ze zu fäl­len, abzu­schnei­den oder radi­kal zu kürzen.

Dies sieht das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz vor. Erlaubt sind in die­ser Zeit grund­sätz­lich nur scho­nen­de Form- und Pfle­ge­schnit­te zur Besei­ti­gung des Zuwach­ses oder zur Gesund­erhal­tung der Pflanzen.

Ein­hei­mi­sche Tie­re und Pflan­zen, wie bei­spiels­wei­se Vögel, Eich­hörn­chen oder Schmet­ter­lin­ge, nut­zen vom Früh­jahr bis zum Spät­som­mer Gehöl­ze, um ihre Nes­ter zu bau­en oder sie benö­ti­gen die Blü­ten und Früch­te von Pflan­zen als Nah­rung. Bäu­me, Hecken und Gebü­sche bie­ten Vögeln, Insek­ten und klei­nen Säu­ge­tie­ren Lebens­raum und die­nen ihnen als Fort­pflan­zungs- und Ruhestätten.

Sofern inner­halb der Brut­schutz­zeit aus aku­ten und zwin­gen­den Grün­den doch Gehölz besei­tigt wer­den soll oder ein umfas­sen­der Rück­schnitt erfor­der­lich wird, muss dies vor­her mit der Unte­ren Natur­schutz­be­hör­de bespro­chen wer­den. Nur in kon­kret nach­voll­zieh­ba­ren Ein­zel­fäl­len kann die Natur­schutz­be­hör­de dann einer Aus­nah­me zustimmen.

Gar­ten­be­sit­zer dür­fen Bäu­me nur dann fäl­len oder zurück­schnei­den, wenn dadurch kei­ne Vögel, Nes­ter, ande­re beson­ders geschütz­te Arten oder Baum­höh­len betrof­fen sind. Gene­rell müs­sen sich Hob­by­gärt­ner an die Baum­schutz­sat­zung hal­ten. Die­se schützt Bäu­me mit einem Stamm­um­fang von mehr als 100 Zen­ti­me­ter und mehr­stäm­mi­ge Bäu­me mit min­des­tens zwei Ein­zel­stäm­men mit einem Umfang von mehr als 50 Zen­ti­me­tern. Dies gilt auch für alle baum­för­mig gewach­se­nen Sträu­cher, wie zum Bei­spiel den Weiß­dorn, wenn auch sie einen Min­dest­um­fang von 100 Zen­ti­me­tern in einer Höhe von einem Meter aufweisen.

Unab­hän­gig vom Stamm­um­fang fal­len fol­gen­de Bäu­me nicht unter den Schutz der Sat­zung: Säu­len­pap­peln, Koni­fe­ren wie zum Bei­spiel Fich­ten, Kie­fern, Tan­nen, Lär­chen oder Zedern. Die Eibe wie­der­um ist geschützt.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.