Apo­the­ker: Imp­fung in digi­ta­len Impf­pass ein­tra­gen können

Apotheke - Logo - Gebäude - Wand Foto: Sicht auf ein Apothekenlogo an einer Wand, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Künf­tig sol­len nicht nur Impf­zen­tren und nie­der­ge­las­se­ne Ärz­te eine Coro­na-Imp­fung in den digi­ta­len Impf­pass ein­tra­gen dür­fen, son­dern auch Apotheker.

Das geht aus For­mu­lie­rungs­hil­fen der Regie­rung für Ände­run­gen am Infek­ti­ons­schutz­ge­setz her­vor, über die die Zei­tun­gen des „Redak­ti­ons­netz­werks Deutsch­land” in ihren Don­ners­tags­aus­ga­ben berich­ten. Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn sag­te dem RND: „Der digi­ta­le Impf­pass muss für alle leicht zugäng­lich sein”. Des­halb soll­ten künf­tig außer Arzt­pra­xen und Impf­zen­tren auch Apo­the­ker für bereits Geimpf­te den digi­ta­len Impf­pass aus­stel­len kön­nen. „Mit Ände­run­gen am Infek­ti­ons­schutz­ge­setz wol­len wir die Wei­chen dafür schon jetzt stel­len, damit im Som­mer mög­lichst vie­le den digi­ta­len Impf­pass auch nut­zen”, so der Minis­ter. Die­ses Vor­ge­hen ist vor allem für Mil­lio­nen von bereits Geimpf­ten wich­tig, die die Ein­tra­gung aus dem gel­ben Impf­aus­weis in den digi­ta­len Impf­pass über­tra­gen las­sen wollen.

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um geht nach Infor­ma­tio­nen des RND davon aus, dass der digi­ta­le Impf­pass in der „zwei­ten Hälf­te des zwei­ten Quar­tals” ein­satz­be­reit ist. Das wäre Mit­te Mai bis Ende Juni. Geplant ist zudem eine Klar­stel­lung zu Impf­schä­den. So sol­len aus­drück­lich alle gegen das Coro­na­vi­rus Geimpf­te bei mög­li­chen Schä­den Anspruch auf eine Ver­sor­gung haben. Die Rege­lung nimmt des­halb Bezug auf die am 27. Dezem­ber 2020 begon­ne­ne Impf­kam­pa­gne. Inhalt­lich geht es hier um eine Kon­kre­ti­sie­rung des soge­nann­ten sozia­len Ent­schä­di­gungs­rechts. Die Haf­tungs­fra­ge ist dage­gen bereits klar gere­gelt: Bei Schä­den auch im Fall einer Coro­na-Imp­fung haf­ten Land und Bund, nicht der Arzt.

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