Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Google nicht auf Links verlinken darf in der Suchmaschine, welche wegen rechtswidrigen Inhalten gelöscht wurden.
In einer einstweiligen Verfügung hat das Münchner Oberlandesgericht entschieden, dass Google keine Links (URLs) verlinken darf, die aufgrund von rechtswidrigen Inhalten entfernt wurden. Laut dem Oberlandesgericht haftet Google als „mittelbare Störerin”, obwohl der Nutzer die Website Lumendatabase.org selbst aufrufen müsste.
In der Lumen Database werden Löschanträge für Online-Inhalte analysiert und gesammelt. Das Ziel dieser Datenbank ist es, die Forschung über verschiedene Arten von Anfragen und Beschwerden zu erleichtern.
Diese einstweilige Verfügung soll das erste gerichtliche Verbot sein, welches Google verbietet, auf die Lumen Database zu verlinken. Das betroffene Unternehmen soll Google verklagt haben, weil Google direkt auf die Löschanträge verlinkt, was gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verstoßen soll.
In diesem Fall ging es darum, dass der Link entfernt wurde, weil der Artikel in der Überschrift stehen hatte, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Unternehmen anstatt wegen Kapitalanlagebetrug, wegen Betrugsverdacht ermittelt hat. Zwischen Betrug und Kapitalanlagebetrug gibt es nämlich einen großen Unterschied. Außerdem wurde in dem Gerichtsurteil entschieden, dass es keine Verknüpfung von Betrugsverdacht und Firmenname geben darf, denn das sollen die Nutzer der Website nicht beurteilen können.
Das Recht auf Vergessenwerden hingegen ist – wie bereits schon mal berichtet – nicht direkt von dieser Entscheidung des Münchner Oberlandesgericht betroffen.