Bun­des­tag beschließt Beschleu­ni­gung von Infrastrukturvorhaben

Der Bun­des­tag hat einen Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Beschleu­ni­gung bedeut­sa­mer Infra­struk­tur­vor­ha­ben beschlos­sen. Die Ampel-Frak­tio­nen stimm­ten zusam­men mit der Lin­ken dafür, CDU und AfD stimm­ten dage­gen. Mit dem Gesetz will die Bun­des­re­gie­rung ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Ver­fah­ren zeit­lich straffen. 

Die Ver­fah­rens­dau­er für Vor­ha­ben mit einer „hohen wirt­schaft­li­chen oder infra­struk­tu­rel­len Bedeu­tung” soll redu­ziert wer­den, „ohne hier­bei die Effek­ti­vi­tät des Rechts­schut­zes zu beein­träch­ti­gen”, wie es in der Begrün­dung hieß. Abwei­chend von der bis­he­ri­gen Kann-Rege­lung sol­len Gerich­te Erklä­run­gen und Beweis­mit­tel, die nach Frist­ab­lauf vor­ge­bracht wer­den, künf­tig zurück­wei­sen und ohne wei­te­re Ermitt­lung ent­schei­den müs­sen, wenn „die Ver­spä­tung nicht genü­gend ent­schul­digt und über die Fol­gen einer Frist­ver­säu­mung belehrt wor­den ist”. Die Koali­ti­ons­frak­tio­nen setz­ten aller­dings im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren wesent­li­che Ände­run­gen an der Regie­rungs­vor­la­ge durch: So wird nun auf die im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­he­ne Ein­füh­rung einer zehn­wö­chi­gen Kla­ge­er­wi­de­rungs­frist im Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setz ver­zich­tet – die­se Rege­lung war in einer öffent­li­chen Anhö­rung ins­be­son­de­re von den Sach­ver­stän­di­gen aus der Rich­ter­schaft als kon­tra­pro­duk­tiv kri­ti­siert wor­den. Erwei­tert wird hin­ge­gen nun der Anwen­dungs­be­reich der Kla­ge­be­grün­dungs­frist: Sie soll auch auf Fäl­le erstreckt wer­den, „in denen ein Ver­fah­ren zur Durch­füh­rung eines Pla­ner­gän­zungs- oder Plan­än­de­rungs­ver­fah­rens aus­ge­setzt wird”. Neu gefasst wur­de zudem die Rege­lung zu einem frü­hen Erör­te­rungs­ter­min in ent­spre­chen­den Ver­fah­ren: Der Regie­rungs­ent­wurf hat­te vor­ge­se­hen, die­sen Ter­min inner­halb von zwei Mona­ten nach Ein­gang der Kla­ge­er­wi­de­rung statt­fin­den zu las­sen. In der vom Aus­schuss ver­ab­schie­de­ten Fas­sung ist im Geset­zes­text kei­ne fes­te zeit­li­che Frist mehr ange­ge­ben, son­dern es soll in „in geeig­ne­ten Fäl­len” zu einem „frü­hen ers­ten Ter­min zur Erör­te­rung” gela­den wer­den. Laut Begrün­dung liegt ein „geeig­ne­ter Fall” dann vor, wenn von dem Erör­te­rungs­ter­min eine Beschleu­ni­gungs­wir­kung zu erwar­ten ist. Auf­ge­grif­fen wur­de zudem ein Vor­schlag aus der Anhö­rung zur Beset­zung der Sena­te an den Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­ten bezie­hungs­wei­se am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bei bestimm­ten Ver­fah­rens­kon­stel­la­tio­nen und unter bestimm­ten Bedin­gun­gen. Bei zu beschleu­ni­gen­den Ver­fah­ren soll künf­tig an Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­ten die Ent­schei­dung an einen Ein­zel­rich­ter über­tra­gen wer­den kön­nen, wenn „die Sache kei­ne beson­de­ren Schwie­rig­kei­ten tat­säch­li­cher oder recht­li­cher auf­weist” und „die Rechts­sa­che kei­ne grund­sätz­li­che Bedeu­tung hat”. Im Regel­fall ent­schei­den dort aktu­ell drei Rich­ter. Ana­log soll am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt der Senat in der Beset­zung von drei Rich­tern ent­schei­den kön­nen, im Regel­fall sind es aktu­ell fünf Rich­ter. Die Koali­ti­ons­frak­tio­nen pass­ten zudem die Rege­lung zum Eil­rechts­schutz in den zu beschleu­ni­gen­den Ver­fah­ren an: Vor­ge­se­hen ist, dass das Gericht Män­gel an einem ange­grif­fe­nen Ver­wal­tungs­akt außer Acht las­sen kann, „wenn offen­sicht­lich ist, dass die­ser in abseh­ba­rer Zeit beho­ben sein wird”. Zur Behe­bung des Man­gels soll das Gericht nun­mehr eine Frist set­zen, im Regie­rungs­ent­wurf war die Vor­ga­be noch als Kann-Rege­lung aus­ge­stal­tet. Zudem soll die neue Vor­schrift für Ver­fah­rens­feh­ler nun­mehr „grund­sätz­lich” nicht gel­ten; ein im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­he­ner „aus­nahms­lo­ser und voll­stän­di­ger Aus­schluss” die­ser Ver­fah­rens­feh­ler sei durch das Uni­ons­recht und die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes nicht gebo­ten, schrei­ben die Koali­ti­ons­frak­tio­nen zur Begrün­dung. Neu auf­ge­nom­men in den Ent­wurf wur­de eine Rege­lun­gen zu den Kos­ten in die­sen Ver­fah­ren: Die Kos­ten sol­len dem­nach vom obsie­gen­den Teil getra­gen wer­den, wenn der Klä­ger nur des­we­gen unter­liegt, weil das Gericht den Man­gel am ange­grif­fe­nen Ver­wal­tungs­akt gemäß der neu­en Vor­schrift außer Acht lässt. Aus­ge­nom­men von den neu­en Rege­lun­gen sind durch eine Ände­rung der Koali­ti­ons­frak­tio­nen nun­mehr Ver­fah­ren, die das Anle­gen von Ver­kehrs­flug­hä­fen betref­fen sowie Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren für Braun­koh­le­ta­ge­baue. (dts Nachrichtenagentur)

Foto: Glei­sen­de, über dts Nachrichtenagentur

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