Ber­lin: Regie­rung lässt sich Zeit im Kampf gegen Identitätstäuschung

Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat - BMI - Bundesbehörde - Berlin Foto: Gebäude des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (Berlin), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Bun­des­re­gie­rung in Deutsch­land lässt sich Zeit im Kampf gegen Identitätstäuschung.

Obwohl im August des Vor­jah­res ein neu­er Dul­dungs­sta­tus für „Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät” geschaf­fen wor­den war, sei eine zur Anwen­dung not­wen­di­ge Ver­ord­nung erst sie­ben Mona­te spä­ter, näm­lich am 1. April, in Kraft getre­ten, teil­te das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um der „Welt” (Mon­tags­aus­ga­be) mit. Die „tech­ni­sche Umset­zung” – damit sind „Anpas­sun­gen am Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter und in den Fach­ver­fah­ren der Län­der” gemeint – sei erst „für den Som­mer geplant”.

Ob die neu­en recht­li­chen Mög­lich­kei­ten in nen­nens­wer­tem Umfang genutzt wur­den, stellt sich wohl erst in eini­gen Mona­ten her­aus. „Mit vali­den Zah­len zu Dul­dun­gen für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät” sei „vor­aus­sicht­lich gegen Ende des Jah­res 2020 zu rech­nen”, teil­te der Spre­cher mit.

Am 21. August ver­gan­ge­nen Jah­res trat das „Zwei­te Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht” in Kraft. Ein Ele­ment war ein neu­er, geson­der­ter Dul­dungs­sta­tus „für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät”. Ihn soll seit­her ein aus­rei­se­pflich­ti­ger Aus­län­der erhal­ten, wenn „er das Abschie­bungs­hin­der­nis durch eige­ne Täu­schung über sei­ne Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit oder durch eige­ne fal­sche Anga­ben selbst her­bei­führt oder er zumut­ba­re Hand­lun­gen zur Erfül­lung der beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht” nicht vornimmt.

So steht es seit­her in Para­graf 60 des Auf­ent­halts­ge­set­zes. Gedul­de­ten mit die­sem Sta­tus soll die Inte­gra­ti­on erschwert wer­den; sie unter­lie­gen einem Arbeits­ver­bot und einer Wohn­sitz­auf­la­ge. Auch wird die mit die­sem Sta­tus ver­leb­te Zeit nicht für die soge­nann­te Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung, also die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels, ange­rech­net. Gedul­de­te erhal­ten übli­cher­wei­se nach frü­hes­tens 18 Mona­ten eine Auf­ent­halts­er­laub­nis; sie zäh­len dann nicht mehr zu den aktu­ell rund 250.000 Ausreisepflichtigen.

Im April 2019 hat­te das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um den Gesetz­ent­wurf mit der Begrün­dung vor­ge­legt: „Häu­figs­ter Grund dafür, dass Rück­füh­run­gen nicht statt­fin­den kön­nen, sind feh­len­de Pass­pa­pie­re. Vor­ge­se­hen ist daher eine aus­drück­li­che gesetz­li­che Rege­lung der Pass­be­schaf­fungs­pflicht. Per­so­nen, die die­se Pflicht nicht erfül­len, erhal­ten nur noch eine „Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Identität”.”

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