Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber nicht wegen Wehrdienstentziehung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des 14. Senats war Syrern, die angegeben haben, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, nicht deshalb der Flüchtlingsstatus zu gewähren. Die Neubewertung infolge eines Urteils des EuGH vom 19. November 2020 hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte dem Kläger aus Frechen, der Syrien 2015 verlassen hatte, subsidiären Schutz gewährt. Das Verwaltungsgericht Köln erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun geändert und die Klage abgewiesen.