NRW: Land ver­län­gert und passt Coro­naschutz­ver­ord­nung an

Polizeiabsperrung - Absperrband Foto: Sicht auf ein Absperrband der Polizei, Urheber: dts Nachrichtenagentur

NRW setzt die Beschlüs­se der Bera­tun­gen zwi­schen Bund und Län­dern kon­se­quent um und passt die Coro­naschutz­ver­ord­nung ent­spre­chend an.

Auf­grund der lan­des­wei­ten 7‑Ta­ges-Inzi­denz von 121,6 (Stand: 26. März 2021) greift auch in Nord­rhein-West­fa­len die bun­des­weit ver­ein­bar­te Not­brem­se: In allen Krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer Inzi­denz über 100 wer­den die zum 08. März 2021 vor­ge­nom­me­nen Öff­nun­gen wie­der rück­gän­gig gemacht. Auf­grund der mit lan­des­weit mehr als 4.800 Test­stel­len bereits stark aus­ge­bau­ten Ange­bots­struk­tur für kos­ten­freie Schnell­tests für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in Nord­rhein-West­fa­len erhal­ten die betrof­fe­nen Kom­mu­nen aber die Mög­lich­keit, statt einer kom­plet­ten Rück­nah­me der Öff­nun­gen die Inan­spruch­nah­me der betrof­fe­nen Ange­bo­te strikt von einem tages­ak­tu­el­len Nega­tiv­test abhän­gig zu machen. Die Ver­ord­nung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.

Vor dem Hin­ter­grund der stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len wird die Coro­na-Not­brem­se mit kla­ren Rege­lun­gen fest in der Ver­ord­nung ver­an­kert. Die regio­na­le Dif­fe­ren­zie­rung berück­sich­tigt dabei das zuneh­mend unter­schied­li­che Infek­ti­ons­ge­sche­hen in den Städ­ten und Krei­sen. Liegt die 7‑Ta­ges-Inzi­denz in einer Stadt oder einer kreis­frei­en Stadt an drei Werk­ta­gen in Fol­ge über dem Wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner, greift die Coro­na-Not­brem­se. Dann ent­schei­det die betrof­fe­ne Kom­mu­ne in enger Abstim­mung mit dem Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um zwi­schen zwei Vari­an­ten: Stren­ger Lock­down mit Auf­he­bung der zum 08. März 2021 in Kraft getre­te­nen Öff­nun­gen oder Test-Opti­on. Bei der Test-Opti­on kön­nen die­se Öff­nun­gen bei­be­hal­ten wer­den – jedoch nur für Kun­den, Besu­cher, Nut­zer mit tages­ak­tu­el­lem nega­ti­ven Testergebnis.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Mit der neu­en Fas­sung der Ver­ord­nung zieht Nord­rhein-West­fa­len die Coro­na-Not­brem­se – und eröff­net gleich­zei­tig Per­spek­ti­ven. Die nord­rhein-west­fä­li­sche Vari­an­te hat zwei gro­ße Vor­tei­le: Auf der einen Sei­te kön­nen betrof­fe­ne Krei­se und kreis­freie Städ­te die Not­brem­se zie­hen und das öffent­li­che Leben wie­der run­ter­fah­ren. Auf der ande­ren Sei­te gilt: Die Test-Opti­on wirkt wie ein Fang­netz für Coro­na­in­fek­tio­nen. Sie bie­tet den Anreiz für die Bevöl­ke­rung sich tes­ten zu las­sen und gleich­zei­tig kön­nen uner­kann­te und asym­pto­ma­ti­sche Coro­na­in­fi­zier­te erkannt und früh­zei­tig raus­ge­fil­tert wer­den. Denn: Jeder posi­ti­ve Schnell­test zieht einen PCR-Test nach sich. So kön­nen wir gera­de bei dif­fu­sen Infek­ti­ons­ge­sche­hen das Virus bes­ser und ziel­ge­nau­er bekämpfen”.

Die­se Rege­lun­gen gel­ten ent­spre­chend auch über die Oster­fei­er­ta­ge. „Der Appell bleibt: blei­ben Sie auch über die Oster­fei­er­ta­ge zuhau­se, ver­rei­sen Sie nicht, hal­ten Sie sich wei­ter an die AHA-Regeln”, so Minis­ter Lau­mann. „Es kommt im Kampf gegen das Virus wei­ter­hin auf jeden Ein­zel­nen an. Hin­zu kommt: Der Bund hat gro­ße Men­gen an Impf­do­sen ange­kün­digt. Das stimmt mich sehr zuver­sicht­lich. Dann kön­nen wir auch beim Imp­fen noch­mal einen Gang hochschalten”.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen der Coro­na-Schutz­ver­ord­nung ab dem 29. März 2021 im Überblick:

  • Kon­takt­be­schrän­kun­gen:
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz  <100
      • Tref­fen im öffent­li­chen Raum sind mit höchs­tens ins­ge­samt fünf Per­so­nen aus zwei Haus­stän­den mög­lich. Kin­der bis zu einem Alter von ein­schließ­lich 14 Jah­ren wer­den dabei nicht mit­ge­zählt. Paa­re, unab­hän­gig von den Wohn­ver­hält­nis­sen, gel­ten als ein Hausstand.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz >100 ohne Test-Option
      • Tref­fen im öffent­li­chen Raum sind mit höchs­tens einer Per­son aus einem ande­ren Haus­stand mög­lich. Kin­der bis zu einem Alter von ein­schließ­lich 14 Jah­ren wer­den dabei nicht mit­ge­zählt. Paa­re, unab­hän­gig von den Wohn­ver­hält­nis­sen, gel­ten als ein Haus­stand. Aus­nah­me bei den Oster­ta­gen (01.04.2021 bis 05.04.2021): Hier gel­ten die Rege­lun­gen wie bei einer Inzi­denz 50–100, also zwei Haus­stän­de mit ins­ge­samt maxi­mal fünf Per­so­nen, Kin­der unter 14 Jah­ren nicht mitgezählt
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz > 100 mit Test-Option
      • Tref­fen im öffent­li­chen Raum sind mit höchs­tens einer Per­son aus einem ande­ren Haus­stand mög­lich. Kin­der bis zu einem Alter von ein­schließ­lich 14 Jah­ren wer­den dabei nicht mit­ge­zählt. Paa­re, unab­hän­gig von den Wohn­ver­hält­nis­sen, gel­ten als ein Haus­stand. Aus­nah­me bei den Oster­ta­gen (01.04.2021 bis 05.04.2021): Hier gel­ten die Rege­lun­gen wie bei einer Inzi­denz 50–100, also zwei Haus­stän­de mit ins­ge­samt maxi­mal fünf Per­so­nen, Kin­der unter 14 Jah­ren nicht mitgezählt
  • Bibliotheken/Archive etc.:
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz  <100
      • Der Betrieb ist unter strik­ter Beach­tung der Hygie­ne- und Abstands-Regeln zulässig.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz >100 ohne Test-Option
      • Der Betrieb ist auf die Abho­lung und Aus­lie­fe­rung bestell­ter oder abhol­ba­rer Medi­en sowie deren Rück­ga­be beschränkt.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz > 100 mit Test-Option
      • Der Betrieb ist unter strik­ter Beach­tung der Hygie­ne- und Abstands-Regeln zuläs­sig. Zutritt nur mit nega­ti­vem Schnell­test. Der Test darf nicht älter als 24 Stun­den sein.
  • Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Schlös­ser, Bur­gen, Gedenk­stät­ten u.ä.:
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz  <100
      • Der Betrieb von Muse­en, Kunst­aus­stel­lun­gen, Gale­rien, Schlös­sern, Bur­gen, Gedenk­stät­ten und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen ist mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und bei sicher­ge­stell­ter Rück­ver­folg­bar­keit zuläs­sig. Die Anzahl von gleich­zei­tig anwe­sen­den Besu­che­rin­nen und Besu­chern in geschlos­se­nen Räu­men darf eine Per­son pro 20 Qua­drat­me­ter nicht übersteigen.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz >100 ohne Test-Option
      • Der Betrieb ist untersagt.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz > 100 mit Test-Option
      • Der Betrieb von Muse­en, Kunst­aus­stel­lun­gen, Gale­rien, Schlös­sern, Bur­gen, Gedenk­stät­ten und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen ist mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und bei sicher­ge­stell­ter Rück­ver­folg­bar­keit zuläs­sig. Die Anzahl von gleich­zei­tig anwe­sen­den Besu­che­rin­nen und Besu­chern in geschlos­se­nen Räu­men darf eine Per­son pro 20 Qua­drat­me­ter nicht über­stei­gen. Zutritt nur mit nega­ti­vem Schnell­test. Der Test darf nicht älter als 24 Stun­den sein.
  • Zoos und Tier­parks, Land­schafts­parks mit Zutrittsregelung:
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz  <100
      • Der Betrieb von Zoos und Tier­parks ist mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und bei sicher­ge­stell­ter Rück­ver­folg­bar­keit zuläs­sig. Die Anzahl von gleich­zei­tig anwe­sen­den Besu­che­rin­nen und Besu­chern in geschlos­se­nen Räu­men darf eine Per­son pro 20 Qua­drat­me­ter nicht über­stei­gen. Im Außen­be­reich gibt es kei­ne Vor­ga­be zu den zuläs­si­gen Per­so­nen je Quadratmeter.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz >100 ohne Test-Option
      • Der Zutritt zu geschlos­se­nen Aus­stel­lungs­räu­men ist für Besu­cher nicht gestattet.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz > 100 mit Test-Option
      • Der Betrieb von Zoos und Tier­parks ist mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und bei sicher­ge­stell­ter Rück­ver­folg­bar­keit zuläs­sig. Die Anzahl von gleich­zei­tig anwe­sen­den Besu­che­rin­nen und Besu­chern in geschlos­se­nen Räu­men darf eine Per­son pro 20 Qua­drat­me­ter nicht über­stei­gen. Im Außen­be­reich gibt es kei­ne Vor­ga­be zu den zuläs­si­gen Per­so­nen je Qua­drat­me­ter. Zutritt nur mit nega­ti­vem Schnell­test. Der Test darf nicht älter als 24 Stun­den sein.
  • Han­dels­ein­rich­tun­gen, die über den täg­li­chen Bedarf hinausgehen:
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz  <100
      • Ver­kaufs­stel­len des Ein­zel­han­dels, die nicht durch den Ver­kauf von Waren für den täg­li­chen Bedarf pri­vi­le­giert sind (Lebens­mit­tel, Doge­rien, Blu­men­lä­den etc.)  dür­fen Ter­min­shop­ping anbie­ten, unter der Vor­aus­set­zung, die Anzahl gleich­zei­tig anwe­sen­der Kun­din­nen und Kun­den auf eine Kun­din bezie­hungs­wei­se einen Kun­den pro 40 Qua­drat­me­ter zu beschrän­ken. Eine vor­he­ri­ge Ter­min­bu­chung und eine zeit­li­che Begren­zung des Auf­ent­halts sind zwin­gend notwendig.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz >100 ohne Test-Option
      • Der Betrieb nicht pri­vi­le­gier­ter Geschäf­te ist untersagt.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz > 100 mit Test-Option
      • Ver­kaufs­stel­len des Ein­zel­han­dels, die nicht durch den Ver­kauf von Waren für den täg­li­chen Bedarf pri­vi­le­giert sind (Lebens­mit­tel, Doge­rien, Blu­men­lä­den etc.)  dür­fen Ter­min­shop­ping anbie­ten, unter der Vor­aus­set­zung, die Anzahl gleich­zei­tig anwe­sen­der Kun­din­nen und Kun­den auf eine Kun­din bzw. einen Kun­den pro 40 Qua­drat­me­ter zu beschrän­ken. Eine vor­he­ri­ge Ter­min­bu­chung und eine zeit­li­che Begren­zung des Auf­ent­halts sind zwin­gend not­wen­dig. Zutritt nur mit nega­ti­vem Schnell­tests. Der Test darf nicht älter als 24 Stun­den sein.
  • Kör­per­na­he Dienstleistungen:
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz  <100
      • Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zum Kun­den nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sind bei Ein­hal­tung von Hygie­ne­vor­ga­ben der Ver­ord­nung zuläs­sig. Wenn die Kun­din bezie­hungs­wei­se der Kun­de dabei kei­ne Mas­ke tra­gen kann (zum Bei­spiel Gesichts­kos­me­tik), ist ein tages­ak­tu­el­les nega­ti­ves Test­ergeb­nis der Kun­din bzw. des Kun­den und eine regel­mä­ßi­ge Tes­tung der Beschäf­tig­ten erforderlich.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz >100 ohne Test-Option
      • Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zum Kun­den nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sind unter­sagt. Davon aus­ge­nom­men sind medi­zi­nisch not­wen­di­ge Leis­tun­gen, Fri­seur­leis­tun­gen, Leis­tun­gen der nicht­me­di­zi­ni­schen Fuß­pfle­ge sowie der gewerbs­mä­ßi­gen Personenbeförderung.
    • 7‑Ta­ges-Inzi­denz > 100 mit Test-Option
      • Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zum Kun­den nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sind bei Ein­hal­tung von Hygie­ne­vor­ga­ben der Ver­ord­nung zuläs­sig. Zutritt nur mit nega­ti­vem Schnell­tests. Der Test darf nicht älter als 24 Stun­den sein.

Wei­te­re Ände­run­gen in der Coro­naschutz­ver­ord­nung sind:

  • Schwimm­bä­der dür­fen für die Anfän­ger­schwimm­aus­bil­dung mit Grup­pen von höchs­tens fünf Kin­dern öffnen.
  • Der Betrieb von Son­nen­stu­di­os ist – weil hier kei­ne Dienst­leis­tung von Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktu­el­ler ein­schlä­gi­ger Recht­spre­chung in Ham­burg – bei Ein­hal­tung von Hygie­ne­vor­ga­ben der Ver­ord­nung wie­der zulässig.

Wei­te­re Rege­lun­gen bei abwei­chen­den Inzidenzen:
Neben den lan­des­weit gel­ten­den Not­brem­se-Maß­nah­men prü­fen Krei­se und kreis­freie Städ­te, in denen die 7‑Ta­ges-Inzi­denz nach den täg­li­chen Ver­öf­fent­li­chun­gen des Lan­des­zen­trums Gesund­heit nach­hal­tig und signi­fi­kant über dem Wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner und über dem Lan­des­durch­schnitt liegt oder in denen sonst beson­de­re kri­ti­sche infek­tio­lo­gi­sche Umstän­de vor­lie­gen, auch wei­ter­hin, ob aus beson­de­ren Grün­den über die­se Ver­ord­nung hin­aus­ge­hen­de zusätz­li­che Schutz­maß­nah­men erfor­der­lich sind. Sie kön­nen die­se in Abstim­mung mit dem Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les anord­nen. Krei­se und kreis­freie Städ­te, in denen die 7‑Ta­ges-Inzi­denz nach den täg­li­chen Ver­öf­fent­li­chun­gen des Lan­des­zen­trums Gesund­heit nach­hal­tig und signi­fi­kant unter dem Wert von 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner liegt, kön­nen im Ein­ver­neh­men mit dem Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les abstim­men, inwie­weit Redu­zie­run­gen der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Schutz­maß­nah­men erfol­gen können.

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