NRW: Schar­fe Kri­tik an Landesdatenschutzbeauftragte

Tastatur - Hände - Finger - Notebook - Laptop - Tasten Foto: Sicht auf eine Tastatur, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te in Nord­rhein-West­fa­len sieht sich hef­ti­ger Kri­tik von Exper­ten ausgesetzt.

Ihre Bewer­tung eines Erlas­ses des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um habe „mehr mit Lyrik als mit Jura zu tun”, sag­te der auf Inter­net und Daten­schutz spe­zia­li­sier­te Anwalt Niko Här­ting dem Nach­rich­ten­por­tal T‑Online. Här­ting lehrt an der Hoch­schu­le für Wirt­schaft und Recht Ber­lin. Er sieht wie ande­re Exper­ten einen mas­si­ven Ver­stoß gegen die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung sei­tens des Minis­te­ri­ums – den die Lan­des­be­auf­trag­te nicht ahndet.

Der Hin­ter­grund: Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat­te wäh­rend des Coro­na-Aus­bruchs in einem Schlacht­hof von Tön­nies per Erlass die gesam­te Adress­lis­te aller 7.400 Beschäf­tig­ten an Hun­der­te Pfle­ge­ein­rich­tun­gen in den Regie­rungs­be­zir­ken Det­mold, Müns­ter und Arns­berg wei­ter­lei­ten las­sen. Aus dem Excel-Doku­ment waren ledig­lich die Namen ent­fernt – Rück­schlüs­se auf Indi­vi­du­en waren aber mög­lich und auch gewünscht. Denn alle Pfle­ge­ein­rich­tun­gen wur­den wie­der­um von den Gesund­heits­be­hör­den ange­wie­sen, die Adres­sen mit den Anschrif­ten ihrer Beschäf­tig­ten abzu­glei­chen. Här­ting kommt zu dem Schluss: „Das ist ein juris­ti­sches Armuts­zeug­nis, völ­lig ohne schlüs­si­ge Argumentationslinie.”

Als Rechts­grund­la­ge der Maß­nah­me wer­de Para­graph 43 Wohn- und Teil­ha­be­ge­setz her­an­ge­zo­gen. „Das ist aber eine rei­ne Zustän­dig­keits­vor­schrift – das sagt über Daten­schutz gar nichts aus.” Auch die Deut­sche Ver­ei­ni­gung für Daten­schutz liest in der Bewer­tung „zwi­schen den Zei­len, dass das Vor­ge­hen aus Daten­schutz­sicht nicht in Ord­nung war”, sag­te Spre­cher Thi­lo Wei­chert dem Nach­rich­ten­por­tal. Es sol­le mög­li­cher­wei­se ver­mie­den wer­den, das Vor­ge­hen gegen den Coro­na-Aus­bruch bei Tön­nies all­zu kri­tisch unter die Lupe zu nehmen.

Das Minis­te­ri­um hat­te mit­ge­teilt, dass es die Maß­nah­me durch das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und das Wohn- und Teil­ha­be­ge­setz gedeckt sehe. Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung ste­he der Ver­tei­lung der Adress­lis­ten an die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen nicht im Wege.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.