BMAS: Höhe­re Hartz-IV-Sank­tio­nen sol­len doch mög­lich sein

Agentur für Arbeit - BA - Arbeitsamt - Bundesagentur für Arbeit - Schild - Adler - Mauer Foto: Bundesagentur für Arbeit, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Drei Wochen nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zu den Sank­tio­nen gegen Hartz-IV-Emp­fän­ger sind die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) und das Arbeits­mi­nis­te­ri­um im Begriff, eine inter­ne Wei­sung zur Umset­zung der Karls­ru­her Vor­ga­ben zu erarbeiten.

Aus einem ers­ten Ent­wurf, über den die „Süd­deut­sche Zei­tung” (Mitt­wochs­aus­ga­be) berich­tet, geht her­vor, dass nach wie vor Kür­zun­gen des Exis­tenz­mi­ni­mums um mehr als 30 Pro­zent mög­lich sein sol­len. Dabei war der Rich­ter­spruch all­ge­mein so ver­stan­den wor­den, dass fort­an Sank­tio­nen jen­seits der 30 Pro­zent prak­tisch aus­ge­schlos­sen seien.

Die Abschlä­ge kön­nen dem Wei­sungs­ent­wurf zufol­ge deut­lich höher aus­fal­len, weil ver­schie­de­ne Sank­tio­nen ein­fach zusam­men­ge­zählt wer­den. Die ent­schei­den­de Pas­sa­ge fin­det sich unter der Rand­zif­fer 31.34 des Papiers: „Bei kumu­la­ti­ver Ver­let­zung von Pflich­ten nach Para­graf 31 und 32 lau­fen die Min­de­run­gen par­al­lel ab, das heißt, die Min­de­rungs­bei­trä­ge wer­den in Über­schnei­dungs­mo­na­ten addiert.” Über­setzt bedeu­tet dies, dass die 30-Pro­zent-Kür­zung wegen eines zurück­ge­wie­se­nen Job­an­ge­bots mit dem Zehn-Pro­zent-Abschlag wegen ver­säum­ter Mel­de­pflich­ten zusam­men­ge­zählt wird. In einem Rechen­bei­spiel wird erläu­tert, dass die Ableh­nung eines Arbeits­an­ge­bots und ein Mel­de­ver­säum­nis den Regel­be­darf von 432 Euro um 172,80 Euro min­dern. Da eine Kür­zung drei Mona­te dau­ert, kön­nen durch neue Ver­stö­ße wei­te­re Sank­tio­nen hin­zu­kom­men. Dadurch kann das Exis­tenz­mi­ni­mum um 40, 50 oder 60 Pro­zent schrump­fen, viel­leicht sogar mehr.

Das Karls­ru­her Urteil hat­te sich nicht aus­drück­lich mit den Zehn-Pro­zent-Sank­tio­nen befasst, wie sie wegen ver­säum­ter Ter­mi­ne beim Job­cen­ter ver­hängt wer­den. Eine Kür­zung um 30 Pro­zent hielt das Gericht unter engen Vor­aus­set­zun­gen für gera­de noch zuläs­sig. Dras­ti­sche Sank­tio­nen von 60 Pro­zent – bis­her vor­ge­se­hen bei wie­der­hol­ter Ableh­nung eines Jobs – sei­en dage­gen auf der Grund­la­ge der der­zei­ti­gen Erkennt­nis­se „nicht zumut­bar und des­halb ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu recht­fer­ti­gen”. Ein der­art tie­fer Ein­griff ins Exis­tenz­mi­ni­mum sei eine Belas­tung von „außer­or­dent­li­cher Här­te”, heißt es in dem Urteil.

Aus Sicht des Erwerbs­lo­sen­ver­eins Tache­les wür­de damit das vom Ver­fas­sungs­ge­richt begrenz­te Sank­ti­ons­re­gime durch die Hin­ter­tür wie­der ein­ge­führt. „Wir ver­ur­tei­len die­sen Ver­such der Aus­wei­tung von Sank­tio­nen aufs Schärfs­te”, sag­te Geschäfts­füh­rer Harald Tho­mé. Nach Aus­kunft des Arbeits­mi­nis­te­ri­ums ist die­ser Ent­wurf noch nicht „final”. Er durch­lau­fe das „Wei­sungs­kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren”, in dem die kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­de und die Bun­des­län­der Stel­lung neh­men könn­ten. Die Wei­sung soll die Anwen­dung des Urteils regeln, bis ein neu­es Gesetz in Kraft tritt. Ein Spre­cher der BA sag­te, dass der­zeit kei­ne Sank­tio­nen von mehr als 30 Pro­zent ver­hängt wür­den. Das gel­te seit dem Urteil und so lan­ge, bis die neue Wei­sung feststehe.

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