Müns­ter: Lei­te­rin darf nach Hygie­never­stö­ßen wei­ter­hin nicht arbeiten

Senioren - Frauen - Wohlhabend - Straße - Öffentlichkeit Foto: Wohlhabende Senioren in der Öffentlichkeit, Urheber: dts Nachrichenagentur

Die Lei­te­rin einer Senio­ren­pfle­ge­ein­rich­tung darf wei­ter­hin nicht beschäf­tigt wer­den, nach­dem sie den Anord­nun­gen des Gesund­heits­am­tes wider­setzt hat.

Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt mit Eil­be­schluss vom 24. März 2021 ent­schie­den und die vor­aus­ge­gan­ge­ne Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Min­den geän­dert. Bei einem Aus­bruch von Covid-19 in der Senio­ren­re­si­denz kam es im Dezem­ber 2020 zu 20 Infek­tio­nen bei Bewoh­nern und zehn Infek­tio­nen bei Mit­ar­bei­tern der Ein­rich­tung. Sie­ben Bewoh­ner verstarben.

Das Gesund­heits­amt des Krei­ses Min­den-Lübb­ecke stell­te bei mehr­fa­chen Bege­hun­gen fest, dass die als Ein­rich­tungs­lei­te­rin und Pfle­ge­fach­kraft täti­ge Mit­ar­bei­te­rin trotz anders lau­ten­der Anord­nun­gen wie­der­holt nicht in Dienst­klei­dung ange­trof­fen wor­den war. Zudem hat­te die­se, nach­dem eine sofort voll­zieh­ba­re Anord­nung zur strik­ten Tren­nung der Wohn­be­rei­che in sol­che für Covid-19-erkrank­te und sol­che für nicht dar­an erkrank­te Bewoh­ner erlas­sen und die strik­te Zuord­nung des Pfle­ge­per­so­nals zu jeweils einem Bereich ange­ord­net war, mehr­fach wäh­rend ihrer Schicht zwi­schen den bei­den Berei­chen gewechselt.

Der Kreis Min­den-Lübb­ecke unter­sag­te der Ein­rich­tung dar­auf­hin mit für sofort voll­zieh­bar erklär­ter Ord­nungs­ver­fü­gung vom 23. Janu­ar 2021 die wei­te­re Beschäf­ti­gung der betrof­fe­nen Mit­ar­bei­te­rin. Dem dage­gen gerich­te­ten Eil­an­trag der Antrag­stel­le­rin gab das Ver­wal­tungs­ge­richt Min­den statt – die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beschwer­de hat­te Erfolg.

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