Der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen ist auch außerhalb der Ladenschlusszeiten erlaubt.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Donnerstag hervor. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerb gegen ein Urteil des Oberlandgerichts München zurück.
Bei Bäckereifilialen mit Cafébetrieb handele es sich um Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes, da auch Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden. Der Anwendung des Gaststättenrechts stehe nicht entgegen, dass innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betrieben werde. Desgleichen komme es nicht darauf an, dass die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitgestellt würden, so der BGH.
Die im Café verabreichten Brötchen und Brote dürften nach dem Gaststättengesetz „außerhalb der gaststättenrechtlichen Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen” über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden, so die Karlsruher Richter. Konkret ging es in dem Prozess um die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Betreiber von Bäckereifilialen in München.