Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Europäische Bankenunion abgewiesen.
Die EU habe durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten, urteilten die Karlsruher Richter am Dienstag. Die beiden Kern-Verordnungen der Bankenunion – der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) sowie der einheitliche Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) – berührten auch nicht die Verfassungsidentität.
Die Bankenunion war als Reaktion auf die Finanzkrise ins Leben gerufen worden. Dabei wurden nationale Kompetenzen auf zentrale Institutionen übertragen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich vor allem gegen die beiden Kern-Verordnungen der Bankenunion. Mit der Neuregelung der Bankenaufsicht wurden Aufsichtsbefugnisse gegenüber „systemrelevanten Banken” in den Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebietes auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen. Der Bankenabwicklungsmechanismus sieht die Schaffung einer zentralen Abwicklungsbehörde (SRB) zur Abwicklung illiquider Großbanken vor. Zudem wurde ein gemeinschaftlicher Abwicklungsfonds (Fonds) errichtet. Die Beschwerdeführer sahen ihre Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch die Verordnungen verletzt.