BVerfG: Euro­päi­sche Ban­ken­uni­on nicht verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Karlsruhe Foto: Sicht auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen die Euro­päi­sche Ban­ken­uni­on abgewiesen.

Die EU habe durch die Rege­lun­gen zur Euro­päi­schen Ban­ken­uni­on bei strik­ter Aus­le­gung ihre durch die Ver­trä­ge zuge­wie­se­nen Kom­pe­ten­zen nicht über­schrit­ten, urteil­ten die Karls­ru­her Rich­ter am Diens­tag. Die bei­den Kern-Ver­ord­nun­gen der Ban­ken­uni­on – der ein­heit­li­che Ban­ken­auf­sichts­me­cha­nis­mus (SSM) sowie der ein­heit­li­che Ban­ken­ab­wick­lungs­me­cha­nis­mus (SRM) – berühr­ten auch nicht die Verfassungsidentität.

Die Ban­ken­uni­on war als Reak­ti­on auf die Finanz­kri­se ins Leben geru­fen wor­den. Dabei wur­den natio­na­le Kom­pe­ten­zen auf zen­tra­le Insti­tu­tio­nen über­tra­gen. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den rich­te­ten sich vor allem gegen die bei­den Kern-Ver­ord­nun­gen der Ban­ken­uni­on. Mit der Neu­re­ge­lung der Ban­ken­auf­sicht wur­den Auf­sichts­be­fug­nis­se gegen­über „sys­tem­re­le­van­ten Ban­ken” in den Mit­glieds­staa­ten des Euro-Wäh­rungs­ge­bie­tes auf die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) über­tra­gen. Der Ban­ken­ab­wick­lungs­me­cha­nis­mus sieht die Schaf­fung einer zen­tra­len Abwick­lungs­be­hör­de (SRB) zur Abwick­lung illi­qui­der Groß­ban­ken vor. Zudem wur­de ein gemein­schaft­li­cher Abwick­lungs­fonds (Fonds) errich­tet. Die Beschwer­de­füh­rer sahen ihre Grund­rech­te und grund­rechts­glei­chen Rech­te durch die Ver­ord­nun­gen verletzt.

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