Duis­burg: Ent­flo­he­ne Straf­ge­fan­ge­ne von einem Duis­bur­ger gesichtet

Duisburg Hauptbahnhof - Haupteingang - Bahnhof - DB Foto: Duisburg Hauptbahnhof (Haupteingang)

Am Duis­bur­ger Haupt­bahn­hof wur­de von der Bun­des­po­li­zei eine Straf­ge­fan­ge­ne fest­ge­nom­men, die nach dem Haft­ur­laub nicht zurück zur Jus­tiz gegan­gen ist. Ein Duis­bur­ger erkann­te die Per­son und rief die Polizei.

Die Bun­des­po­li­zei nahm am Sams­tag­mor­gen (22. Sep­tem­ber 2018) um 11:05 Uhr im Duis­bur­ger Haupt­bahn­hof eine ent­wi­che­ne Straf­ge­fan­ge­ne (28) mit zwei wei­te­ren Haft­be­feh­len fest. Ein Anru­fer gab der Poli­zei den Tipp.

Zuvor hat­te ein anony­mer Anru­fer der Poli­zei den Hin­weis gege­ben, dass sich eine Frau, die nach ihrem Haft­ur­laub nicht in die Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt zurück­ge­kehrt sei, auf dem Bahn­steig 5 im Duis­bur­ger Haupt­bahn­hof befin­den würde.

Anhand einer Per­so­nen­be­schrei­bung such­ten Bun­des­po­li­zis­ten nach der ent­wi­che­nen Frau. In einer S1, die am Bahn­steig zur Abfahrt bereit stand, tra­fen die Beam­ten auf die 28-Jäh­ri­ge. Als sie sich aus­wei­sen soll­te, zit­ter­te sie sehr auf­fäl­lig und gab direkt bekannt, dass sie gesucht wird, weil sie aus ihrem Haft­ur­laub nicht in die Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt zurück­ge­kehrt sei. Sie wur­de fest­ge­nom­men und auf die Wache der Bun­des­po­li­zei am Duis­bur­ger Haupt­bahn­hof gebracht.

Es stell­te sich her­aus, dass die Frau tat­säch­lich aus der Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt abgän­gig war und noch vier Mona­te Haft vor sich hat­te. Zudem bestan­den zwei wei­te­re Haft­be­feh­le der Staats­an­walt­schaft Düs­sel­dorf gegen die Frau. Sie wur­de auf­grund einer Leis­tungs­er­schlei­chung gesucht und zu einer Geld­stra­fe von 4000 Euro oder einer Ersatz­frei­heits­stra­fe von 100 Tagen verurteilt.

Des Wei­te­ren bestand der zwei­te Haft­be­fehl auf­grund eines Dieb­stahls. Die­se Tat soll­te sie mit einer Stra­fe von ent­we­der 1520 Euro oder 38 Tagen Haft verbüßen.

Da sie bei­de Geld­stra­fen nicht beglei­chen konn­te und wie­der ihre akti­ve Haft antre­ten muss­te, wur­de sie an die zustän­di­ge Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt übergeben.

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