Finanz­amt: Abga­be­frist für Steu­er­erklä­rung wird erneut verlängert

Solidaritätszuschlag - Steuerbescheid - Soli - Steuererklärung Foto: Sicht auf eine Berechnung des Solidaritätszuschlages, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Wegen der anhal­ten­den Pan­de­mie sol­len die Fris­ten für die Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­rung erneut ver­län­gert werden.

Das geht aus dem Refe­ren­ten­ent­wurf des Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um her­vor, über den die „Welt” berich­tet. Auch Finanz­mi­nis­ter Chris­ti­an Lind­ner äußer­te sich am Don­ners­tag ent­spre­chend auf Twit­ter. Für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 haben die Steu­er­pflich­ti­gen, die sich nicht bera­ten las­sen, zwei Mona­te län­ger Zeit. Die Frist soll statt am 01. August die­ses Jah­res erst am 30. Sep­tem­ber 2022. Wer einen Steu­er­be­ra­ter zu Hil­fe nimmt, kann sich laut Gesetz­ent­wurf sogar vier Mona­te mehr Zeit las­sen. Hier endet die Erklä­rungs­frist für den Besteue­rungs­zeit­raum 2021 erst am 30. Juni 2023 statt regu­lär am 28. Febru­ar 2023, für Land- und Forst­wir­te am 30. Novem­ber 2023.

Ent­spre­chend soll auch die 15-mona­ti­ge Karenz­zeit für Erstat­tungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen um vier Mona­te ver­län­gert wer­den. Zudem soll wie erwar­tet die bestehen­de Rege­lung zur Home­of­fice-Pau­scha­le in Höhe von bis zu 600 Euro um ein Jahr bis zum 31. Dezem­ber 2022 ver­län­gert wer­den. „Die wei­ter­hin andau­ern­de Coro­na-Pan­de­mie sowie die auch in 2022 bestehen­de befris­te­te Ange­bots­pflicht der Arbeit­ge­ber für das Home­of­fice, machen eine zeit­li­che Ver­län­ge­rung über den 31. Dezem­ber 2021 hin­aus erfor­der­lich”, heißt es in dem Refe­ren­ten­ent­wurf, der nun zur Abstim­mung bei den ande­ren Minis­te­ri­en und zur Stel­lung­nah­me bei den Ver­bän­den liegt.

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