Diese aktuelle Übersicht enthält die Regelungen, die derzeit in Köln aufgrund des Coronavirus gelten.
Sie berücksichtigt auch die Maßnahmen, die am 28. Oktober 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen wurden und am 02. November 2020 in Kraft getreten sind.
Mitte November werden Bund und Länder die Maßnahmen erneut beurteilen und gegebenenfalls anpassen.
Übrsicht der aktuellen Corona-Maßnahmen in Köln:
Dienstleistung und Kosmetik:
- Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche werden geschlossen
- Medizinische Behandlungen (z.B. Ergo- oder Physiotherapie) sind möglich
- Friseursalons bleiben unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet
- Fußpflege darf weiterhin angeboten werden
Einzelhandel:
- Der Einzelhandel bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet
- Im Einzelhandel gilt folgende Quadratmeter-Regel: Zehn Quadratmeter pro Kunde
- Gesteuerter Zutritt muss gewährleistet werden
- Warteschlangen sind zu vermeiden
- Zur Entzerrung der Weihnachtseinkäufe dürfen Geschäfte am 29. November 2020, 06. November 2020, 13. Dezember 2020 und 20. Dezember 2020 sowie am 03. Januar 2021 auch sonntags im Zeitraum zwischen 13:00 bis 18:00 Uhr öffnen
Gastronomie und Sperrstunde:
- Schank- und Speisenwirtschaften (Restaurants, Bars, Kneipen, Imbisse und ähnliche Einrichtungen) haben geschlossen
- Erlaubt bleibt die Abholung und Lieferung von Speisen („Außer-Haus-Verkauf”)
- Die Sperrstunde von 23:00 bis 06:00 Uhr ist aufgehoben
- Betriebskantinen bleiben unter Hygieneauflagen geöffnet
Kontakte mit anderen Personen:
- Im öffentlichen Raum dürfen nur noch Personen aus maximal zwei Haushalten zusammentreffen
- Aus den zwei Haushalten dürfen dann insgesamt zehn Personen zusammenkommen
- Das Einkaufen oder Spazieren mit mehreren Freunden und Bekannten ist nur noch erlaubt, wenn es sich um maximal zwei Hausstände handelt
- Ab 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt ein Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
- Öffentlicher Raum ist der der Allgemeinheit zugängliche Raum, also keine Privatwohnungen
- Ab 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke
- An Wochenenden gilt das Verkaufsverbot für Alkohol an bestimmten Orten („Hotspots”) bereits ab Freitag, 20:00 Uhr, bis Montag, 06:00 Uhr
- Das gilt jeweils auch für Supermärkte und Kioske.
Am 11.11. (06:00 Uhr) bis 12.11. (06:00 Uhr) gilt für das gesamte Stadtgebiet ein Alkoholverkaufsverbot sowie im öffentlichem Raum ein Alkoholkonsumverbot
Maskenpflicht:
- Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) im öffentlichen Raum besteht dort, wo sich viele Menschen begegnen und der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- Jeder, der zu Fuß in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen unterwegs ist, muss eine Maske tragen
- Besucher von Patienten im Krankenhaus, Bewohnern von Alten- und Seniorenheimen oder Personen in ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen, die einer vulnerablen Gruppe angehören, müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, die die Einrichtung bei Bedarf zur Verfügung stellen muss
- Auch auf Spielplätzen muss eine Alltagsmaske getragen werden
- Mund und Nase müssen bedeckt und die Maske geeignet sein, die Atemluft zu bremsen
Schulen und Kindergärten:
- Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet
- Ab Samstag, 31. Oktober 2020, haben Schüler und Lehrer im Umkreis ihrer Schule im Radius von 150 Meter eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen
- Personen, die generell von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung entbunden sind, müssen diese Pflicht ebenfalls nicht beachten
Sport und Freizeit:
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind nicht gestattet
- Kultur‑, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind seit Montag, 02. November 2020, geschlossen
- Theater, Opern, Konzerthäuser
- Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche
- Messen, Kinos, Freizeitparks
- Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, Bordelle
- Freizeit- und Amateursportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Saunen
Fitnessstudios - Zoologische Gärten und Tierparks
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen sind seit Montag, 2. November 2020, nicht mehr gestattet
Erlaubt bleiben:
- Der zur Berufsausübung dienende Probenbetrieb
- Berufssporttraining und Schulsportunterricht
- Individualsport mit maximal zwei Personen oder innerhalb eines Haushalts und außerhalb geschlossener Räume von Sportanlagen
- Wettbewerbe in Profiligen, im Berufsreitsport und Pferderennen sind nur ohne Zuschauerinnen und Zuschauer möglich
Straßen und Plätze mit Pflicht mit Maskenpflicht:
- in sämtlichen Fußgängerzonen
- in den Einkaufsstraßen
- Aachener Straße (Innenstadt und Braunsfeld)
- Bonner Straße (Innenstadt und Bayenthal)
- Breite Straße
- Brüsseler Straße
- Chlodwigplatz
- Dellbrücker Hauptstraße
- Deutzer Freiheit
- Dürener Straße
- Ehrenstraße
- Eigelstein
- Hauptstraße (Rodenkirchen)
- Höninger Weg
- Kalker Hauptstraße
- Keupstraße
- Maastrichter Straße
- Mittelstraße
- Neumarkt
- Neusser Straße
- Porz Bahnhofstraße
- Severinstraße
- Sülzburgstraße/Berrenrather Straße
- Venloer Straße
- Wiener Platz/Frankfurter Straße
- Zülpicher Straße
Reisen:
- Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind unzulässig, wenn sie nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind
- Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig
Die Coronaschutzverordnung wurde zum 30. Oktober 2020 in Nordrhein-Westfalen aktualisiert und ist am 02. November 2020 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer der Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus (CoronaBetrVO) wurde verlängert. Sie enthält weiterhin Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Die offizielle deutsche Warn-App für den Kampf gegen das Corona-Virus ist verfügbar. Herausgeber ist das Robert Koch-Institut. Sie soll das Nachverfolgen von Infektionen erleichtern. Das Herunterladen ist freiwillig.