Köln: Kin­der­geld auch nach Schul­ab­schluss möglich

Schulflur - Stühle - Schule - Treppen - Tür Foto: Sicht auf Stühle in einem Flur einer Schule, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Schul­jahr ist zu Ende und vie­le Eltern fra­gen sich, wie es mit der Zah­lung des Kin­der­gel­des weitergeht.

Grund­sätz­lich erhal­ten Eltern für Kin­der bis zum 18. Lebens­jahr Kin­der­geld. Aber auch nach der Voll­endung des 18. Lebens­jah­res kann Anspruch auf Kin­der­geld bestehen, zum Bei­spiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung, ein Stu­di­um oder ein Prak­ti­kum absol­viert. Da es nach dem Schu­len­de aber in aller Regel nicht naht­los wei­ter­geht, gibt es Kin­der­geld eben­falls wäh­rend einer Über­gangs­pha­se von längs­tens vier Mona­ten zwi­schen zwei Ausbildungs-abschnitten.

Auch wäh­rend des Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes oder ähn­li­cher Diens­te (FSJ, FÖJ sowie aner­kann­te Frei­wil­li­gen­diens­te im In- oder Aus­land wie Frei­wil­li­gen­dienst aller Gene­ra­tio­nen oder ent­wick­lungs­po­li­ti­scher Frei­wil­li­gen­dienst welt­wärts) kann Kin­der­geld gezahlt werden.

Auch, wenn sich die Unter­bre­chung unver­schul­det etwas län­ger hin­zieht, kann für ein Kind wei­ter­hin Kin­der­geld gezahlt wer­den, wäh­rend es sich aktiv um einen Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­platz­platz bemüht oder nach Zusa­ge auf den Beginn einer Aus­bil­dung oder eines Stu­di­ums war­tet. Hier­für genügt die Zusen­dung eines Nach­wei­ses über die Bewer­bungs­be­mü­hun­gen, den Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­be­ginn oder einer Schul­be­schei­ni­gung an die Fami­li­en­kas­se vor Ort. Eine Arbeits­los­mel­dung bei der Agen­tur für Arbeit ist in die­sem Zeit­raum nicht erfor­der­lich. Wich­tig ist immer, die Plä­ne des Kin­des nach Schul­zei­ten­de schrift­lich mit­zu­tei­len. So kön­nen die Zah­lun­gen auf­recht­erhal­ten werden.

Falls das Kind nach dem Ende der Schul­aus­bil­dung noch kei­ne wei­te­ren Plä­ne für eine unmit­tel­bar anschlie­ßen­de Aus­bil­dung hat, kann ein Kin­der­geld­an­spruch wäh­rend der Arbeit­su­che bestehen – hier­zu muss sich das Kind bei der Agen­tur für Arbeit arbeit­su­chend melden.