Köln: Steu­ern spa­ren wegen Home­of­fice dank Coro­na möglich

Finanzamt Köln-Ost Foto: Sicht auf das Finanzamt Köln-Ost (Köln-Deutz)

Aktu­ell ord­nen vie­le Unter­neh­men Betriebs- oder Werks­schlie­ßun­gen an und schi­cken ihre Mit­ar­bei­ter ins Homeoffice.

Am Jah­res­en­de steht bei vie­len die all­jähr­li­che Steu­er­erklä­rung an und es stellt sich die Fra­ge, ob sich die Home­of­fice-Zeit steu­er­lich abset­zen lässt. Denn eines ist sicher: Auch nach Coro­na wird es noch Steu­ern geben. Wie die steu­er­li­che Abset­zung gelin­gen kann, erläu­tert Prof. Dr. Mat­thi­as Hil­ler, Pro­fes­sor an der SRH Fern­hoch­schu­le – The Mobi­le University.

Hat man sei­nen Arbeits­platz auch schon ins Home­of­fice ver­legt? Dann kann man sich wie vie­le viel­leicht Ende des Jah­res über eine höhe­re Steu­er­rück­zah­lung freu­en. Denn die Zeit im Home­of­fice lässt sich unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich abset­zen. Tipps erhält man vom Steu­er­ex­per­ten Pro­fes­sor Hil­ler in der Pressemitteilung:

Ent­schei­dend für die steu­er­li­che Betrach­tung ist vor allem eines: Hat der Arbeit­ge­ber die Anord­nung erteilt, dass der Arbeits­platz wegen Coro­na nicht mehr auf­ge­sucht wer­den darf? Denn nur wenn kein ande­rer Arbeits­platz vor­han­den ist, kann das häus­li­che Arbeits­zim­mer über­haupt steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Nicht jedoch, wenn ein Wech­sel ins Home­of­fice frei­ge­stellt wurde.

Die wich­tigs­te Vor­aus­set­zung für einen steu­er­li­chen Abzug ist, dass die Tätig­keit in einem Raum durch­ge­führt wird, der nahe­zu aus­schließ­lich für beruf­li­che Zwe­cke genutzt wird. „Außer­dem muss der Raum von den Pri­vat­räu­men getrennt lie­gen”, erläu­tert Prof. Hil­ler. Durch­gangs­zim­mer, Flur­be­rei­che und offe­ne Gale­rien erfül­len die­se Bedin­gung also nicht.

Die Nach­weis­pflicht hat der Steu­er­pflich­ti­ge. „Wird ein Arbeits­zim­mer zuhau­se erst­ma­lig auf­grund der Coro­na-Rege­lung ein­ge­rich­tet, so emp­fiehlt sich eine Doku­men­ta­ti­on. Die­se soll­te auch Gegen­stän­de wie Lap­top oder Stuhl für das Home­of­fice auf­füh­ren, wenn der Arbeit­ge­ber die Mit­nah­me erlaubt oder ange­ord­net hat”, rät Prof. Hil­ler. „Der Nach­weis kann auch mit Fotos erfol­gen, die man an die geschäft­li­che E‑Mail-Adres­se eines Kol­le­gen schickt”, so Prof. Hil­lers Tipp. Damit ist man bei einer Nach­fra­ge des Finanz­amts auf der siche­ren Seite.

Maxi­mal las­sen sich damit 1.250 Euro im Jahr abset­zen. Ein­ge­tra­gen wer­den die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer in der Steu­er­erklä­rung in Anla­ge N. Wie viel sich spa­ren lässt, kann man ganz ein­fach selbst aus­rech­nen: Die Warm­mie­te des Arbeits­zim­mers wird antei­lig anhand der Qua­drat­me­ter ermit­telt. Die­ser Betrag wird abschlie­ßend auf die Arbeits­ta­ge, an denen man aus dem Home­of­fice gear­bei­tet hat, umge­legt. Für 100 m² beträgt die Warm­mie­te 1.000 €, das Arbeits­zim­mer ist 20 Qua­drat­me­ter groß. Es wur­den in den Mona­te März und April 2020 aus dem Home­of­fice gear­bei­tet. Damit kön­nen 400 Euro Steu­er-min­dernd ange­setzt werden.

Auch wenn es noch in wei­ter Fer­ne ist: Alle, die wegen Coro­na im Home­of­fice arbei­ten und die Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, wer­den sich 2021 über eine höhe­re Steu­er­rück­zah­lung freu­en sofern der Abzug gelingt. Und was macht man damit am bes­ten? Auch hier hat der Öko­nom Prof. Hil­ler einen Vor­schlag: „Um die wirt­schaft­li­chen Fol­gen von Coro­na etwas zu mil­dern, soll­ten Sie den Betrag am bes­ten inves­tie­ren: Bei einem loka­len Ein­zel­händ­ler oder in einer Bar, wo Sie sich an Ihre Zeit im Home­of­fice zurückerinnern.”