Aktuell ordnen viele Unternehmen Betriebs- oder Werksschließungen an und schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice.
Am Jahresende steht bei vielen die alljährliche Steuererklärung an und es stellt sich die Frage, ob sich die Homeoffice-Zeit steuerlich absetzen lässt. Denn eines ist sicher: Auch nach Corona wird es noch Steuern geben. Wie die steuerliche Absetzung gelingen kann, erläutert Prof. Dr. Matthias Hiller, Professor an der SRH Fernhochschule – The Mobile University.
Hat man seinen Arbeitsplatz auch schon ins Homeoffice verlegt? Dann kann man sich wie viele vielleicht Ende des Jahres über eine höhere Steuerrückzahlung freuen. Denn die Zeit im Homeoffice lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Tipps erhält man vom Steuerexperten Professor Hiller in der Pressemitteilung:
Entscheidend für die steuerliche Betrachtung ist vor allem eines: Hat der Arbeitgeber die Anordnung erteilt, dass der Arbeitsplatz wegen Corona nicht mehr aufgesucht werden darf? Denn nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann das häusliche Arbeitszimmer überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Nicht jedoch, wenn ein Wechsel ins Homeoffice freigestellt wurde.
Die wichtigste Voraussetzung für einen steuerlichen Abzug ist, dass die Tätigkeit in einem Raum durchgeführt wird, der nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. „Außerdem muss der Raum von den Privaträumen getrennt liegen”, erläutert Prof. Hiller. Durchgangszimmer, Flurbereiche und offene Galerien erfüllen diese Bedingung also nicht.
Die Nachweispflicht hat der Steuerpflichtige. „Wird ein Arbeitszimmer zuhause erstmalig aufgrund der Corona-Regelung eingerichtet, so empfiehlt sich eine Dokumentation. Diese sollte auch Gegenstände wie Laptop oder Stuhl für das Homeoffice aufführen, wenn der Arbeitgeber die Mitnahme erlaubt oder angeordnet hat”, rät Prof. Hiller. „Der Nachweis kann auch mit Fotos erfolgen, die man an die geschäftliche E‑Mail-Adresse eines Kollegen schickt”, so Prof. Hillers Tipp. Damit ist man bei einer Nachfrage des Finanzamts auf der sicheren Seite.
Maximal lassen sich damit 1.250 Euro im Jahr absetzen. Eingetragen werden die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung in Anlage N. Wie viel sich sparen lässt, kann man ganz einfach selbst ausrechnen: Die Warmmiete des Arbeitszimmers wird anteilig anhand der Quadratmeter ermittelt. Dieser Betrag wird abschließend auf die Arbeitstage, an denen man aus dem Homeoffice gearbeitet hat, umgelegt. Für 100 m² beträgt die Warmmiete 1.000 €, das Arbeitszimmer ist 20 Quadratmeter groß. Es wurden in den Monate März und April 2020 aus dem Homeoffice gearbeitet. Damit können 400 Euro Steuer-mindernd angesetzt werden.
Auch wenn es noch in weiter Ferne ist: Alle, die wegen Corona im Homeoffice arbeiten und die Voraussetzungen erfüllen, werden sich 2021 über eine höhere Steuerrückzahlung freuen sofern der Abzug gelingt. Und was macht man damit am besten? Auch hier hat der Ökonom Prof. Hiller einen Vorschlag: „Um die wirtschaftlichen Folgen von Corona etwas zu mildern, sollten Sie den Betrag am besten investieren: Bei einem lokalen Einzelhändler oder in einer Bar, wo Sie sich an Ihre Zeit im Homeoffice zurückerinnern.”