Ober­ver­wal­tungs­ge­richt: Die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung wird gestoppt

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land NRW hat die neue Rege­lung der Vor­rats­da­ten­spei­che­rung gestoppt. Da die­se Vor­rats­da­ten­spei­che­rung die Vor­ga­ben des Euro­päi­schen Gerichts­hof nicht erfüllt.

Die von der SPD und Uni­on beschlos­se­ne Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ist laut dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len Euro­pa-rechts­wid­rig. Ab dem 01. Juli 2017 soll­te das Gesetz in Kraft treten.

Laut dem Gesetz müs­sen Inter­net-Anbie­ter die Stand­ort­in­for­ma­tio­nen ihrer Kun­de drei­ßig Tage lang und die Ver­bin­dungs­in­for­ma­tio­nen zehn Wochen lang spei­chern. Dage­gen hat­te das Unter­neh­men Spa­ce­n­et geklagt.

Das OVG hat­te dar­auf­hin im Eil­ver­fah­ren ent­schie­den, dass die­ses Gesetz nicht zuläs­sig sei, denn die Vor­ga­be des Euro­päi­schen Gerichts­hof wer­den laut OVG vom deut­schen Gesetz nicht erfüllt.

Ende des Jah­res 2016 hat­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schie­den, dass die pau­scha­le Vor­rats­da­ten­spei­che­rung unzu­läs­sig ist. „Erfor­der­lich sei­en aber nach Maß­ga­be des Gerichts­hofs jeden­falls Rege­lun­gen, die den von der Spei­che­rung betrof­fe­nen Per­so­nen­kreis von vorn­her­ein auf Fäl­le beschränk­ten, bei denen ein zumin­dest mit­tel­ba­rer Zusam­men­hang mit der durch das Gesetz bezweck­ten Ver­fol­gung schwe­rer Straf­ta­ten bzw. der Abwehr schwer­wie­gen­der Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit bestehe

Ande­re Unter­neh­men müs­sen selbst kla­ge ein­rei­chen, denn die­ses Urteil gilt nur für das Unter­neh­men Spa­ce­n­et. Das Urteil des OVG ist nicht anfecht­bar, jedoch steht noch ein Urteil im Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aus.

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