Steu­er­erklä­rung: Abga­be­frist für 2020 wird verlängert

Solidaritätszuschlag - Steuerbescheid - Soli - Steuererklärung Foto: Sicht auf eine Berechnung des Solidaritätszuschlages, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Regie­rungs­frak­tio­nen ver­län­gern ange­sichts der Coro­na­kri­se die Abga­be­fris­ten für die Steu­er­erklä­rung 2020.

Dies geht aus einem gemein­sa­men Antrag von Uni­on und SPD her­vor, über den das „Han­dels­blatt” berich­tet. Steu­er­pflich­ti­ge müs­sen ihre Steu­er­erklä­rung jetzt frü­hes­tens am 31. Okto­ber 2021 abge­ben. Wer auf die Hil­fe eines Steu­er­be­ra­ters zurück­greift, muss die Erklä­rung für 2020 eigent­lich erst am 31. Mai 2022 ein­rei­chen, also eben­falls drei Mona­te spä­ter als nor­mal. Auf­grund der Ver­län­ge­rung der Erklä­rungs­frist wird auch die – regu­lär fünf­zehn­mo­na­ti­ge – zins­freie Karenz­zeit um drei Mona­te verlängert.

Die­se Aus­nah­me­re­ge­lung gilt glei­cher­ma­ßen für Erstat­tungs- wie Nach­zah­lungs­zin­sen. „Die Coro­na-Pan­de­mie stellt die Ange­hö­ri­gen der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe gegen­wär­tig wei­ter­hin in beson­de­rer Wei­se vor zusätz­li­che Anfor­de­run­gen”, heißt es zur Begrün­dung in dem Antrag. Aber auch Steu­er­pflich­ti­ge, die kei­nen Steu­er­be­ra­ter für ihre Steu­er­erklä­rung her­an­zie­hen, sei­en „durch die Coro­na-Pan­de­mie belas­tet”. Daher sol­len die bereits in die­sem Febru­ar getrof­fe­nen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für 2019 auf das Jahr 2020 erstreckt wer­den, „nun aller­dings mit drei statt sechs Mona­ten Ver­län­ge­rung der Erklä­rungs­frist und der zins­frei­en Karenz­zeit”, heißt es in dem Antrag. Aus­ge­nom­men von der Rege­lung sind Forst- und Landwirte.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.