Bun­des­tag: Ener­gie­preis­brem­sen beschlos­sen worden

Stromzähler - Stromkasten - Drehstromzähler - Zahlen Foto: Sicht auf einen Drehstromzähler in einem Stromkasten, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Bun­des­tag hat die Preis­brem­sen für Strom sowie Gas und Wär­me auf den Weg gebracht.

In zwei nament­li­chen Abstim­mun­gen votier­te die Mehr­heit der Abge­ord­ne­ten am Don­ners­tag dafür. Die Preis­brem­sen sol­len die stei­gen­den Ener­gie­kos­ten und die schwers­ten Fol­gen für Ver­brau­cher sowie Unter­neh­men abfe­dern. Im Rah­men der Maß­nah­men soll ein Basis­ver­brauch für Strom und Gas sub­ven­tio­niert wer­den. Haus­hal­ten sowie klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men soll für 80 Pro­zent ihres bis­he­ri­gen Ver­brauchs ein Gas-Brut­to­preis von 12 Cent pro Kilo­watt­stun­de garan­tiert wer­den. Bei Wär­me­kun­den sind es 9,5 Cent. Für den rest­li­chen Ver­brauch soll der regu­lä­re Preis gelten.

Indus­trie­kun­den sol­len von ihren Lie­fe­ran­ten 70 Pro­zent ihres Erd­gas­ver­brauchs zu 7 Cent je Kilo­watt­stun­de oder 70 Pro­zent ihres Wär­me­ver­brauchs zu 7,5 Cent je Kilo­watt­stun­de erhal­ten. Die Strom­preis­brem­se funk­tio­niert nach einem ähn­li­chen Prin­zip: Dort sol­len Haus­hal­te und klei­ne­re Unter­neh­men 80 Pro­zent ihres bis­he­ri­gen Ver­brauchs zu einem garan­tier­ten Brut­to­preis von 40 Cent pro Kilo­watt­stun­de erhal­ten. Mitt­le­re und gro­ße Unter­neh­men erhal­ten ein auf 13 Cent pro Kilo­watt­stun­de gede­ckel­tes Kon­tin­gent in Höhe von 70 Pro­zent ihres his­to­ri­schen Netzbezuges.

Die Preis­brem­sen sol­len ab März 2023 in Kraft tre­ten und bis April 2024 gel­ten – für Janu­ar und Febru­ar 2023 ist zudem eine rück­wir­ken­de Aus­zah­lung vor­ge­se­hen. Um die Ener­gie­preis­brem­sen war inner­halb der Ampel­ko­ali­ti­on lan­ge gestrit­ten wor­den. Unter ande­rem wur­den im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren noch Auf­la­gen für Boni- und Divi­den­den-Zah­lun­gen durch Unter­neh­men beschlos­sen, die staat­li­che Unter­stüt­zung über die Preis­brem­sen in Anspruch neh­men. Wer mehr als 25 Mil­lio­nen Euro an Staats­hil­fe bekommt, darf ver­ein­bar­te Boni nicht erhö­hen. Ab 50 Mil­lio­nen dür­fen kei­ne Boni und Divi­den­den mehr aus­ge­zahlt werden.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.