NRW: Neue Coro­na-Rege­lun­gen per Erlass kon­kre­ti­siert worden

Frau - Maske - Straßenbahn - U-Bahn - Öffentlichkeit Frau: Frau mit Maske in einer Straßenbahn, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die NRW-Lan­des­re­gie­rung hat die ange­kün­dig­ten Ver­schär­fun­gen der Coro­na-Regeln noch ein­mal detail­lier­ter ausgeführt.

Eine Spre­che­rin des NRW-Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums sag­te der „Rhei­ni­schen Post” (Diens­tag), die Rege­lun­gen sei­en ab sofort gül­tig, müss­ten aber noch in den ent­spre­chen­den All­ge­mein­ver­fü­gun­gen der Kom­mu­nen umge­setzt werden.

In dem Erlass des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums weist der zustän­di­ge Staats­se­kre­tär Edmund Hel­ler Land­rä­te und Ober­bür­ger­meis­ter an, ab einem Wert von 35 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner inner­halb einer Woche (7‑Ta­ge-Inzi­denz) eine Mas­ken­pflicht bei Kon­zer­ten, Auf­füh­run­gen und Sport­events anzu­ord­nen. Die­se soll dann auch am Sitz- oder Steh­platz gel­ten. Zudem wer­den in den betrof­fe­nen Regio­nen Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen mit mehr als 1.000 Per­so­nen gene­rell ver­bo­ten. Aus­ge­nom­men sind ange­mel­de­te Demons­tra­tio­nen, bei denen jedoch auch die Abstands­re­ge­lun­gen gel­ten. Pri­vat­ver­an­stal­tun­gen aus einem her­aus­ra­gen­den Anlass wer­den unab­hän­gig von der Inzi­denz am Ver­an­stal­tungs­ort auf 50 Per­so­nen begrenzt.

Steigt der Inzi­denz-Wert in einem Kreis oder einer Stadt über den Wert von 50, wer­den zusätz­lich zu der ver­schärf­ten Mas­ken­pflicht auch Kon­tak­te im öffent­li­chen Raum auf fünf Per­so­nen beschränkt, die nicht zu einem Haus­halt gehö­ren. Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 500 Per­so­nen sind im Außen­be­reich gene­rell ver­bo­ten, in geschlos­se­nen Räu­men gilt eine Gren­ze von 250 Per­so­nen sowie die Begren­zung der zuläs­si­gen Teil­neh­mer­zahl auf 20 Pro­zent der nor­ma­len Kapa­zi­tät des Veranstaltungsortes.

Auch müs­sen die Städ­te eine Sperr­stun­de ein­rich­ten. Für Pri­vat­fei­ern aus beson­de­rem Anlass gilt bereits eine maxi­ma­le Teil­neh­mer­zahl von 25 Per­so­nen. „Über die auf­ge­zähl­ten Maß­nah­men hin­aus­ge­hen­de Schutz­maß­nah­men im Ein­zel­fall kön­nen auf kom­mu­na­ler Ebe­ne wei­ter­hin ergrif­fen wer­den, wenn dies aus Grün­den des Infek­ti­ons­schut­zes erfor­der­lich ist”, schreibt Staats­se­kre­tär Heller.

Über wei­ter­ge­hen­de Schutz­maß­nah­men – wie zum Bei­spiel eine Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nase-Bede­ckung auch im Außen­be­reich – müs­sen sich die Behör­den mit dem Lan­des­zen­trum Gesund­heit abstim­men. Das Minis­te­ri­um weist zudem dar­auf hin, dass es sich „eine Erwei­te­rung der Lis­te der ver­bind­lich anzu­ord­nen­den Maß­nah­men” auf­grund des „aktu­ell sehr dyna­mi­schen Infek­ti­ons­ge­sche­hens, der fort­lau­fen­den Aus­wer­tung Ihrer Hin­wei­se aus der Pra­xis und der wei­te­ren fach­po­li­ti­schen Bera­tun­gen” aus­drück­lich vorbehalte.

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