Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV sowie im Einzelhandel gilt nach der Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen seit dem 27. April 2020.
Das Gesundheitsministerium teilte nun mit, dass das Tragen einer sogenannten „Kinn-Maske” aufgrund des ungenügenden Infektionsschutzes nicht als Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Corona-Schutzverordnung gilt. „Diese Mini-Visiere schützen noch schlechter als die größere gesichtsbedeckende Variante. Es ist also eine Art „Alibi-Schutz” und definitiv kein wirksames Mittel, die weitere Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Aus infektiologischer Sicht ist diese Maske zur Rückhaltung von Tröpfchen oder Aerosolen zum Schutz umgebender Personen ungenügend“, sagt Dr. Udo Kratel vom Praxisnetzwerk Dormagen.
Eine Ausnahmeregelung besteht für Verkäufer und Kellner beim Tragen eines vollständig gesichtsbedeckenden Visieres. Das ist laut Gesundheitsministerium dann erlaubt, wenn das stundenlange Tragen für die Mitarbeiter nicht verhältnismäßig ist. Visiere würden „geduldet”, wenn Abstandsregeln eingehalten oder Trennscheiben zum Kunden vorhanden seien. Für „Kinn-Masken” gilt diese Ausnahme aber nicht, hebt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hervor.