Düs­sel­dorf: Coro­na-Anhus­ter kann Kün­di­gung rechtfertigen

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Klä­ger war seit 2015 zunächst als Aus­zu­bil­den­der und seit 2019 als Jung­zer­span­nungs­me­cha­ni­ker bei der Beklag­ten beschäftigt.

Er ist Mit­glied der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung. Am 11.03.2020 akti­vier­te die Beklag­te im Hin­blick auf das Auf­tre­ten des Coro­na­vi­rus ihren inter­nen Pan­de­mie­plan. Zu den Maß­nah­men zähl­ten unter ande­rem die Auf­for­de­rung Abstand zuein­an­der zu hal­ten, Hygie­ne­maß­nah­men sowie das Bede­cken von Mund und Nase beim Hus­ten oder Nie­sen mit einem Papier­ta­schen­tuch oder Ärmel als Ver­hal­tens­re­gel. Die Beleg­schaft wur­de in ver­schie­de­nen E‑Mails und einer Abtei­lungs­ver­samm­lung infor­miert. Die Ver­hal­tens- und Hygie­ne­re­geln wur­den zudem auf Zet­teln im Betrieb ver­teilt. Nach Zustim­mung des Betriebs­rats kün­dig­te die Beklag­te dem Klä­ger am 03.04.2020 außer­or­dent­lich fristlos.

Sie wirft dem Klä­ger vor, sich mehr­fach nicht an die wegen der Coro­na-Pan­de­mie ergrif­fe­nen Hygie­ne­maß­nah­men sowie an die Sicher­heits­ab­stän­de gehal­ten zu haben. Er habe ihr in Gesprä­chen signa­li­siert, dass er die Maß­nah­men „nicht ernst neh­me” und die­se nicht ein­hal­ten wer­de. Der Klä­ger habe einen Mit­ar­bei­ter gegen sei­nen Wil­len am Arm ange­fasst. Am 17.03.2020 habe er schließ­lich einen Kol­le­gen vor­sätz­lich und ohne jeg­li­che Bar­rie­re aus einem Abstand von einer hal­ben bis maxi­mal einer Arm­län­ge ange­hus­tet. Sinn­ge­mäß habe der Klä­ger gesagt, er hof­fe, dass der Kol­le­ge Coro­na bekä­me. Ob der Klä­ger tat­säch­lich Coro­na habe, wis­se sie nicht. Der Klä­ger hat behaup­tet, er habe ande­re Per­so­nen kei­nen Infek­ti­ons­ge­fah­ren aus­ge­setzt und, soweit es ihm mög­lich gewe­sen sei, die Sicher­heits­ab­stän­de und Huste­ti­ket­te ein­ge­hal­ten. Am 17.03.2020 habe er einen Hust­reiz ver­spürt und des­halb spon­tan hus­ten müs­sen. Dabei habe er aus­rei­chen­den Abstand zum Kol­le­gen gehabt. Als der ande­re Kol­le­ge sich beläs­tigt gefühlt und dies geäu­ßert habe, habe er ent­geg­net, der Kol­le­ge möge „chil­len, er wür­de schon kein Coro­na bekommen”.

Die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf hat der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge nach der Ver­neh­mung meh­re­rer Zeu­gin­nen und Zeu­gen statt­ge­ge­ben, weil die durch­ge­führ­te Beweis­auf­nah­me zu Las­ten der Beklag­ten aus­ging. Die 3. Kam­mer hat die Beweis­auf­nah­me durch­ge­führt, weil die von der Beklag­ten behaup­te­te Ver­si­on des Sach­ver­halts am 17.03.2020 im kon­kre­ten Fall eine frist­lo­se Kün­di­gung hät­te recht­fer­ti­gen kön­nen. Wer im März 2020 bewusst einen Kol­le­gen aus nächs­ter Nähe anhus­te­te und äußer­te, er hof­fe, dass er Coro­na bekä­me, ver­letz­te in erheb­li­cher Wei­se die dem Arbeits­ver­hält­nis inne­woh­nen­de Rück­sicht­nah­me­pflicht gegen­über sei­nem Kol­le­gen. Wenn der Arbeit­neh­mer dann auch im Übri­gen deut­lich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeits­schutz­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten, genüg­te auch kei­ne Abmah­nung. Die Beklag­te konn­te nach der umfang­rei­chen Beweis­auf­nah­me aber den von ihr behaup­te­ten Sach­ver­halt nicht bewei­sen. Da die Arbeit­ge­be­rin für den Kün­di­gungs­grund die Beweis­last trägt, ging dies zu ihren Las­ten. Einer Ver­let­zung von Abstands­re­geln konn­te aus­rei­chend durch eine Abmah­nung begeg­net werden.

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