Die Stadt Köln hat auf Grundlage der Richtlinie „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut” eine Unterstützungsleistung in Höhe von etwa 11,5 Millionen Euro erhalten.
Diese finanzielle Hilfe soll dazu dienen, Mehrausgaben aufgrund steigender Energiepreise, hoher Inflation und verstärkter Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen im Jahr 2023 aufgrund der Krise auszugleichen.
Die Stadt Köln beabsichtigt, diese Unterstützung an Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Verbände, Vereine und Stiftungen weiterzuleiten, damit diese eigenständig den „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ umsetzen können. Die betroffenen Einrichtungen und Träger können ab sofort einen Antrag bei der Stadt Köln stellen.
Im ersten Schritt sollen Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensarmen Haushalten oder mit besonderen Bedarfslagen unterstützt werden. Hierzu gehören beispielsweise Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungsloseneinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Arbeitslosenzentren, Seniorentreffs, Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren/Stadtteilen.
Zusätzlich können auch Senioren‑, Erwerbslosen‑, Verbraucher- und Suchtberatungsstellen sowie Schuldnerberatung in Köln unterstützt werden. Des Weiteren können Programme und Maßnahmen zur Einzelfallhilfe von Bürger zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten über Verfügungsfonds oder Härtefallregelungen gestärkt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Finanzierung aller Maßnahmen auf den zusätzlichen Aufwand im Jahr 2023 aufgrund der Krise beschränkt ist. Administrativen Aufgaben sowie investive Beschaffungen, Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen sind von der Förderung ausgenommen.
Einrichtungen, die bereits vollfinanziert werden durch Drittmittelförderung, sind von der Unterstützung ausgeschlossen. Die gewährten Leistungen sollen nur für Ausgaben verwendet werden, für die keine anderen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind nicht gestattet.
Die Einrichtungen haben die Möglichkeit, Ausgaben für den gesamten Bewilligungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2023) geltend zu machen, auch rückwirkend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Köln das Recht vorbehält, in Stichproben die tatsächliche Verwendung der Mittel zu überprüfen. Alle relevanten Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) müssen bis zum 31. Mai 2034 aufbewahrt werden.