Müns­ter: Eil­an­trag gegen PCR-Pflicht für Dis­ko­be­su­cher erfolglos

Event - Festival - Party - Lichterkette - Öffentlichkeit Foto: Sicht auf eine Party eines Festivalevents

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat heu­te einen Eil­an­trag gegen die PCR-Test­pflicht für nicht immu­ni­sier­te Dis­ko­the­ken­be­su­cher abgelehnt.

Nach der aktu­el­len Coro­naschutz­ver­ord­nung dür­fen nicht immu­ni­sier­te Per­so­nen bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 oder dar­über eine Dis­ko­thek nur auf­su­chen, wenn sie über einen aktu­el­len nega­ti­ven PCR-Test verfügen.

Die Antrag­stel­le­rin, eine GmbH, betreibt eine Groß­raum­dis­ko­thek in Hagen. Sie hat die maxi­ma­le Gäs­te­an­zahl von 1.930 um die Hälf­te redu­ziert und macht den Zutritt zu ihrer Dis­ko­thek für sämt­li­che Besu­cher von der Durch­füh­rung eines Anti­gen-Schnell­tests in einem von ihr betrie­be­nen Coro­na-Test­zen­trum abhän­gig. Zur Begrün­dung des Antrags hat sie unter ande­rem gel­tend gemacht, die Kos­ten und der höhe­re Pla­nungs­auf­wand eines PCR-Tests wür­den etwa 30 Pro­zent ihrer poten­ti­el­len Gäs­te vom Besuch der Dis­ko­thek abhal­ten. Auch sei ein PCR-Test nicht erfor­der­lich, da ein Anti­gen-Schnell­test aus­rei­chend Sicher­heit bie­te. Im Übri­gen sei nicht nach­zu­voll­zie­hen, wes­halb bei nicht immu­ni­sier­ten Schü­lern auf einen PCR-Test ver­zich­tet wer­de und für Kon­zer­te in Innen­räu­men sowie ver­gleich­ba­re Akti­vi­tä­ten ein Anti­gen-Schnell­test aus­rei­chend sein solle.

Dem ist das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nicht gefolgt. Zur Begrün­dung sei­nes Eil­be­schlus­ses hat der 13. Senat aus­ge­führt: Die ange­grif­fe­ne PCR-Test­pflicht für nicht immu­ni­sier­te Besu­cher von Dis­ko­the­ken ver­letzt deren Betrei­ber nicht offen­sicht­lich in ihren grund­ge­setz­lich geschütz­ten Rech­ten. Der Ver­ord­nungs­ge­ber trägt damit im Zusam­men­hang mit der Wie­der­eröff­nung von Dis­ko­the­ken dem Umstand Rech­nung, dass dort beson­ders infek­ti­ons­be­güns­ti­gen­de Bedin­gun­gen herr­schen. Dis­ko­the­ken wer­den in geschlos­se­nen Räu­men bei lau­ter Musik betrie­ben, die unab­hän­gig von der Gäs­te­zahl und der im Ein­zel­fall gege­be­nen Lüf­tungs­mög­lich­keit zumin­dest lau­tes Spre­chen unab­ding­bar machen. Jeden­falls im Bereich der Tanz­flä­chen sowie auf­grund einer alko­hol­be­dingt ent­hemm­ten Grund­stim­mung kann die Wah­rung des Min­dest­ab­stands nicht sicher­ge­stellt wer­den. Die Pflicht zur Vor­la­ge eines PCR-Tests, der im Ver­gleich zu einem Anti­gen-Schnell­test eine höhe­re Sen­si­ti­vi­tät und Spe­zi­fi­tät auf­weist, ist daher vor­aus­sicht­lich ver­hält­nis­mä­ßig. Dass Schü­ler, die wöchent­lich zwei Coro­na-Selbst­tests durch­füh­ren müs­sen, nicht zusätz­lich einen PCR-Test vor­zu­le­gen haben, stellt die Eig­nung der Maß­nah­me nicht in Fra­ge. Die Ungleich­be­hand­lung mit Besu­chern von Kon­zer­ten schließ­lich ist sach­lich gerecht­fer­tigt. Im Gegen­satz zu Dis­ko­the­ken, wo sich Besu­cher frei ohne Mas­ke bewe­gen kön­nen, dür­fen Besu­cher von Kon­zer­ten ihre Mas­ken nur an fes­ten Sitz- oder Steh­plät­zen abnehmen.

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