Müns­ter: Ober­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigt Grundschul-Maskenpflicht

Oberverwaltungsgericht - Behörde - Aegidiikirchplatz - Münster Foto: Oberverwaltungsgericht NRW am Aegidiikirchplatz (Münster)

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat zwei Eil­an­trä­ge gegen die Mas­ken­pflicht an Grund­schu­len abgelehnt.

Nach der aktu­el­len nord­rhein-west­fä­li­schen Coro­nabe­treu­ungs­ver­ord­nung müs­sen alle Per­so­nen, die sich im Rah­men der schu­li­schen Nut­zung in einem Schul­ge­bäu­de oder auf einem Schul­grund­stück auf­hal­ten, eine medi­zi­ni­sche Mas­ke (OP-Mas­ke oder FFP2- bzw. damit ver­gleich­ba­re Mas­ke) tra­gen. Soweit Schü­ler bis zur Klas­se 8 auf­grund der Pass­form kei­ne medi­zi­ni­sche Mas­ke tra­gen kön­nen, kann ersatz­wei­se eine All­tags­mas­ke getra­gen wer­den. Eine Aus­nah­me für Schü­ler der Pri­mar­stu­fe von der Mas­ken­pflicht wäh­rend des Unter­richts im Klas­sen­ver­band ist nicht mehr vorgesehen.

Die Antrag­stel­ler, ein Zweit­kläss­ler aus Bie­le­feld und eine Erst­kläss­le­rin aus Köln, hat­ten unter ande­rem gel­tend gemacht, die Mas­ken­pflicht ver­let­ze sie in ihrem Grund­recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit. Dem ist das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nicht gefolgt. Nach Auf­fas­sung des zustän­di­gen 13. Senats stellt die ange­grif­fe­ne Mas­ken­pflicht beim gegen­wär­ti­gen Stand des Infek­ti­ons­ge­sche­hens eine ver­hält­nis­mä­ßi­ge Schutz­maß­nah­me dar. Das gel­te auch, soweit nun­mehr erst­mals auch Grund­schü­ler ver­pflich­tet sei­en, wäh­rend des Unter­richts im Klas­sen­ver­band eine (medi­zi­ni­sche) Mas­ke zu tragen.

Der Ver­ord­nungs­ge­ber tra­ge damit im Zusam­men­hang mit der Wie­der­eröff­nung des Prä­senz­un­ter­richts in den Grund­schu­len der erhöh­ten Infek­ti­ons­ge­fahr durch das Auf­tre­ten leich­ter über­trag­ba­rer Virus­va­ri­an­ten Rech­nung. Kon­kre­te Anhalts­punk­te für eine Gesund­heits­ge­fähr­dung von Grund­schul­kin­dern durch das Tra­gen einer (medi­zi­ni­schen) Mas­ke lägen nicht vor. Ins­be­son­de­re gebe es kei­nen Grund für die Annah­me, Mas­ken könn­ten die Ver­sor­gung mit Sau­er­stoff gefähr­den oder zu einer gefähr­li­chen Anrei­che­rung von Koh­len­di­oxid füh­ren. Schließ­lich bestehe auch kei­ne unun­ter­bro­che­ne Pflicht zum Tra­gen der Mas­ken, son­dern es könn­ten in aus­rei­chen­dem Umfang Pau­sen gemacht wer­den. So dür­fe in Pau­sen­zei­ten zur Auf­nah­me von Spei­sen und Geträn­ken auf die Mas­ke ver­zich­tet wer­den, wenn der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern gewähr­leis­tet sei oder die Auf­nah­me der Nah­rung auf den fes­ten Plät­zen im Klas­sen­raum erfol­ge. Da an Grund­schu­len im Regel­fall neben der län­ge­ren Früh­stücks­pau­se zwi­schen Unter­richts­ein­hei­ten eine 5‑minütige Pau­se statt­fin­de, bei der die Mas­ke zur Auf­nah­me etwa eines Getränks abge­nom­men wer­den kön­ne, könn­ten auf die­se Wei­se die durch das Tra­gen der Mas­ke ver­ur­sach­ten Belas­tun­gen durch meh­re­re – zumin­dest kur­ze – Tra­ge­pau­sen abge­mil­dert werden.

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