NRW: All­ge­mein­ver­fü­gung ermög­licht kos­ten­lo­se Schnelltests

COVID-19 - Antigen Rapid Test Strip - Coronavirus - Schnelltest Foto: Schnelltest gegen das Coronavirus (Antigen Rapid Test Strip), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das nord­rhein-west­fä­li­sche Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat eine All­ge­mein­ver­fü­gung für die Umset­zung in Nord­rhein-West­fa­len erlassen.

Die­se regelt, dass unter ande­rem Apo­the­ken, pri­va­te Test­zen­tren und ande­re Leis­tungs­an­bie­ter, die schon bis­her Coro­na-Schnell­tests durch­ge­führt haben und bestimm­te Min­dest­an­for­de­run­gen erfül­len, ab dem Mon­tag (08. März 2021), auch die neu­en, kos­ten­lo­sen Schnell­tests für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger anbie­ten und abrech­nen kön­nen. Die Test­ver­ord­nung des Bun­des legt fest, dass die Test­an­ge­bo­te von Bür­ge­rin­nen und Bür­gern, die ihren Wohn­sitz oder stän­di­gen Auf­ent­halts­ort im Bun­des­ge­biet haben, min­des­tens ein­mal pro Woche genutzt wer­den können.

Bür­ge­rin­nen und Bür­ger erhal­ten vor Ort einen Nach­weis über das Test­ergeb­nis (ent­we­der elek­tro­nisch oder in Papier­form). Bei posi­ti­vem Test­ergeb­nis soll eine sofor­ti­ge PCR-Bestä­ti­gungs­tes­tung erfol­gen (ggf. auch in Koope­ra­ti­on mit einer ande­ren orts­na­hen Teststelle).

Die Tes­tun­gen die­nen vor allem einer schnel­le­ren Auf­de­ckung und Ver­mei­dung von Infek­ti­ons­ket­ten. In der seit heu­te gel­ten­den Coro­naschutz­ver­ord­nung ist für gesichts­na­he Dienst­leis­tun­gen wie von Fri­seu­ren oder Kos­me­ti­kern, bei denen die Mas­ke nicht getra­gen wer­den kann, ein vor­he­ri­ger tages­ak­tu­el­ler Test vor­ge­se­hen. Bis zum 01. April 2021 ist hier für die Kun­din­nen und Kun­den ein Schnell­test direkt vor Ort vor der Dienst­leis­tung in Anwe­sen­heit des Per­so­nals des Dienst­leis­ters ausreichend.

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