Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erlassen.
Diese regelt, dass unter anderem Apotheken, private Testzentren und andere Leistungsanbieter, die schon bisher Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, ab dem Montag (08. März 2021), auch die neuen, kostenlosen Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger anbieten und abrechnen können. Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass die Testangebote von Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, mindestens einmal pro Woche genutzt werden können.
Bürgerinnen und Bürger erhalten vor Ort einen Nachweis über das Testergebnis (entweder elektronisch oder in Papierform). Bei positivem Testergebnis soll eine sofortige PCR-Bestätigungstestung erfolgen (ggf. auch in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle).
Die Testungen dienen vor allem einer schnelleren Aufdeckung und Vermeidung von Infektionsketten. In der seit heute geltenden Coronaschutzverordnung ist für gesichtsnahe Dienstleistungen wie von Friseuren oder Kosmetikern, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, ein vorheriger tagesaktueller Test vorgesehen. Bis zum 01. April 2021 ist hier für die Kundinnen und Kunden ein Schnelltest direkt vor Ort vor der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals des Dienstleisters ausreichend.