NRW: Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um erlässt neue Coronaschutzverordnung

Passanten - Menschen - Frau - Einkaufstasche - Königsallee - Düsseldorf Foto: Passantin in der Düsseldorfer Kö, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les hat die Coro­naschutz­ver­ord­nung an die Vor­ga­ben des Bun­des­in­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes angepasst.

Damit wer­den ab Sonn­tag die Schutz­maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus in Nord­rhein-West­fa­len erheb­lich redu­ziert. Sowohl die bis­he­ri­gen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die all­ge­mei­ne Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men ent­fal­len. Bestehen blei­ben Mas­ken- und Test­pflich­ten in beson­ders sen­si­blen Berei­chen wie etwa Arzt­pra­xen oder Krankenhäusern.

Bestehen blei­ben Mas­ken­pflich­ten in medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Ein­rich­tun­gen (Arzt­pra­xen, Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­hei­me etc.), um älte­re und vor­er­krank­te Men­schen beson­ders zu schüt­zen. Auch in staat­li­chen Ein­rich­tun­gen zur gemein­sa­men Unter­brin­gung vie­ler Men­schen (Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künf­te, Gemein­schafts­un­ter­künf­te für Woh­nungs­lo­se, Jus­tiz­ein­rich­tun­gen) bleibt die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men bestehen. Bestehen bleibt die Mas­ken­pflicht auch im Öffent­li­chen Personennahverkehr.

Kran­ken­häu­ser und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen dür­fen zudem nach wie vor nur mit einem aktu­el­len nega­ti­ven Test­nach­weis betre­ten wer­den. Hier gilt also eine Test­pflicht für Besu­che­rin­nen und Besu­cher und Beschäf­tig­te sowie bei Neu­auf­nah­men. Glei­ches gilt – dort aller­dings nur für nicht immu­ni­sier­te Per­so­nen – auch in Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künf­ten und Straf­voll­zugs­an­stal­ten etc. – mit die­sen Rege­lun­gen schöpft das Land den ver­blie­be­nen Spiel­raum des Bun­des­ge­set­zes voll aus.

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