NRW: Land ver­län­gert Coro­na­re­ge­lun­gen um zunächst eine Woche

Hotgen Coronavirus Antigen Test - Aesku Rapid Cov-2 Antigen Schnelltest - Boson Rapid Sars Cov-2 Antigen Test Foto: Verschiedene, in Deutschland zugelassene Corona-Schnelltest, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat die Coro­naschutz­ver­ord­nung und die Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung verlängert.

Grund dafür ist, dass ver­schie­de­ne Rege­lun­gen in den Lan­des­ver­ord­nun­gen auf den der­zeit mög­li­chen Bür­ger­tes­tun­gen und den Ein­rich­tungs­tes­tun­gen beru­hen. Die Rechts­ver­ord­nung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums für die­se Tes­tun­gen läuft am 30. Juni 2022 aus. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Rege­lun­gen des Bun­des sind dem Lan­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um bis­lang nicht bekannt.

Bis zum 30. Juni 2022 gilt in Nord­rhein-West­fa­len weiterhin:
Die Mas­ken­pflicht im ÖPNV bleibt ana­log zu den bun­des­recht­lich gere­gel­ten Mas­ken­pflich­ten im Flug­ver­kehr und öffent­li­chen Per­so­nen­fern­ver­kehr erhalten.

Bestehen blei­ben außer­dem die Mas­ken­pflich­ten in medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Ein­rich­tun­gen, um älte­re und gesund­heit­lich vor­er­krank­te Men­schen beson­ders zu schützen.

Auch in staat­li­chen Ein­rich­tun­gen zur gemein­sa­men Unter­brin­gung vie­ler Men­schen (zum Bei­spiel Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künf­te, Gemein­schafts­un­ter­künf­te für Woh­nungs­lo­se) bleibt die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men bestehen.

Kran­ken­häu­ser und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen dür­fen zudem von Besu­che­rin­nen und Besu­chern nach wie vor nur mit einem aktu­el­len nega­ti­ven Test­nach­weis betre­ten wer­den. Auch die bis­her gel­ten­den Test­pflich­ten für Beschäf­tig­te sowie bei Neu­auf­nah­men wer­den fort­ge­führt. Aus­nah­men kann es künf­tig ledig­lich für Kran­ken­haus­am­bu­lan­zen geben, die wie Arzt­pra­xen geführt wer­den und vom sons­ti­gen Kli­nik­be­trieb orga­ni­sa­to­risch und räum­lich hin­rei­chend getrennt sind.

In Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künf­ten kann für voll­stän­dig immu­ni­sier­te Per­so­nen auf einen Test ver­zich­tet wer­den. Glei­ches gilt in Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten, Abschie­bungs­haft­ein­rich­tun­gen und ande­ren Ein­rich­tun­gen, in denen frei­heits­ent­zie­hen­de Unter­brin­gun­gen erfolgen.

Auch die Rege­lun­gen zur Iso­lie­rung bei einem posi­ti­ven Coro­na­test blei­ben unver­än­dert. Wer posi­tiv getes­tet ist, muss grund­sätz­lich 10 Tage in Iso­la­ti­on, kann sich aber nach 5 Tagen frei­tes­ten. In Nord­rhein-West­fa­len ist hier­für wei­ter­hin ein nega­ti­ver offi­zi­el­ler Coro­naschnell­test oder ein PCR-Test (nega­tiv oder mit einem Ct-Wert über 30) erfor­der­lich, ein Coro­naselbst­test ist nicht ausreichend.

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