Sieg­burg: Arbeits­kol­le­gen auf der Toi­let­te eingesperrt

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Schließt ein Arbeit­neh­mer sei­nen Kol­le­gen vor­sätz­lich in der Toi­let­te ein, begeht er dadurch eine schwe­re Ver­let­zung sei­ner arbeits­ver­trag­li­chen Pflichten.

Eine frist­lo­se Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber ist dann gerecht­fer­tigt. Der Klä­ger war bei der Beklag­ten seit über einem Jahr als Lage­rist beschäf­tigt. Mit sei­nem Kol­le­gen im Lager geriet er öfters in Streit. Wäh­rend der Kol­le­ge des Klä­gers sich auf der Toi­let­te befand, schob der Klä­ger heim­lich unter der Toi­let­ten­tür ein Papier­blatt hin­durch, stieß mit einem Gegen­stand den Toi­let­ten­schlüs­sel aus dem Schloss, so dass die­ser auf das Papier­blatt fiel, und zog ihn damit her­aus. Der Klä­ger ließ sei­nen Kol­le­gen so lan­ge auf der Toi­let­te ein­ge­sperrt, bis die­ser sich ver­an­lasst sah, die Toi­let­ten­tür auf­zu­tre­ten. Der Klä­ger erhielt am 18.06.2020 des­we­gen eine frist­lo­se Kün­di­gung. Hier­ge­gen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 11.02.2021 wies das Arbeits­ge­richt Sieg­burg die Kla­ge ab. Die frist­lo­se Kün­di­gung hielt es für gerecht­fer­tigt. Der wich­ti­ge Kün­di­gungs­grund lag nach Auf­fas­sung der Kam­mer dar­in, dass der Klä­ger sei­nen Kol­le­gen auf der Toi­let­te ein­schloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüs­sel zum Öff­nen der Toi­let­ten­tür weg­nahm. Hier­durch habe der Klä­ger sei­nen Kol­le­gen zumin­dest zeit­wei­se sei­ner Frei­heit und der unge­hin­der­ten Mög­lich­keit des Ver­las­sens der Toi­let­te beraubt. Dies stel­le eine ganz erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung dar. Zudem sei durch das Ver­hal­ten des Klä­gers die Toi­let­ten­tür, also das Eigen­tum der Beklag­ten beschä­digt wor­den. Eine vor­he­ri­ge Abmah­nung sei in die­sem Fall ent­behr­lich gewe­sen. Eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Klä­gers bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist sei dem Arbeit­ge­ber eben­falls nicht zuzumuten.

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