Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt: Kenn­zeich­nungs­pflicht für Poli­zis­ten rechtens

Bundesverwaltungsgericht - Oberstes Gericht Deutschland - Leipzig Foto: Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts (Leipzig), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Kenn­zeich­nungs­pflicht für Poli­zei­be­am­te ist ver­fas­sungs­ge­mäß. Das ent­schied das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig am Donnerstag.

Zwar grei­fe die Ver­pflich­tung zum Tra­gen des Namens­schilds „in das auch Beam­ten unge­schmä­lert zuste­hen­de Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung ein”, weil sie ver­pflich­tet sei­en, ihren Nach­na­men gegen­über Drit­ten im Rah­men von Amts­hand­lun­gen zu offenbaren.

Die­ser Ein­griff sei aber ver­fas­sungs­ge­mäß, urteil­ten die Leip­zi­ger Rich­ter. Er beru­he auf einer „hin­rei­chend bestimm­ten gesetz­li­chen Grund­la­ge”. Der Gesetz­ge­ber habe die „wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen – auch über Aus­nah­men von der Ver­pflich­tung – nach einer par­la­men­ta­ri­schen Debat­te selbst getrof­fen”. Die Ver­pflich­tung genü­ge dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, hieß es zur Begrün­dung. Sie die­ne zum einen der Stär­kung der Bür­ger­nä­he und der Trans­pa­renz der Arbeit der Polizei.

Zum ande­ren gewähr­leis­te sie „die leich­te­re Auf­klär­bar­keit etwa­iger Straf­ta­ten oder nicht uner­heb­li­cher Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen von Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten” und beu­ge damit sol­chen vor, hieß es weiter.

Zwei Poli­zei­be­am­te aus Bran­den­burg hat­ten beim Poli­zei­prä­si­di­um erfolg­los bean­tragt, von der Ver­pflich­tung zum Tra­gen des Namens­schilds und des Kenn­zei­chens befreit zu wer­den. Ihre Kla­ge war in den Vor­in­stan­zen erfolg­los geblie­ben. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Revi­si­on der Klä­ger zurückgewiesen.

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