Deut­sche Tele­kom: Strea­m­On-Tari­fe ver­sto­ßen gegen Netzneutralität

Die Deut­sche Tele­kom darf die von ihr ange­bo­te­nen „StreamOn”-Tarife in der bis­he­ri­gen Form vor­läu­fig nicht mehr anbieten.

Das ent­schied das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter in einem Eil­ver­fah­ren und bestä­tig­te damit die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln. Die Bun­des­netz­agen­tur hat­te zuvor fest­ge­stellt, dass „Strea­m­On” gegen den euro­pa­recht­lich ver­an­ker­ten Grund­satz der Netz­neu­tra­li­tät sowie gegen euro­päi­sche Roa­ming-Rege­lun­gen verstößt.

Die Tele­kom war gegen die­se Ent­schei­dung vor­ge­gan­gen. Das OVG gab in dem am Mon­tag ver­öf­fent­lich­ten Beschluss der Bun­des­netz­agen­tur recht. Der Grund­satz der Netz­neu­tra­li­tät ver­pflich­te die Anbie­ter von Inter­net­zu­gangs­diens­ten zur Gleich­be­hand­lung allen Daten­ver­kehrs, hieß es zur Begrün­dung. Hier­ge­gen wer­de ver­sto­ßen, wenn die Über­tra­gungs­ge­schwin­dig­keit für Video­strea­ming gegen­über ande­ren Diens­ten oder Anwen­dun­gen gezielt gedros­selt wer­de. Dabei sei es uner­heb­lich, ob der Kun­de mit der Buchung von „Strea­m­On” in die Dros­se­lung ein­ge­wil­ligt habe.

Außer­dem sei es ver­bo­ten, für Roa­ming-Diens­te im euro­päi­schen Aus­land ein zusätz­li­ches Ent­gelt gegen­über dem inlän­di­schen End­kun­den­preis zu ver­lan­gen. Die Tele­kom ver­let­ze die­ses Ver­bot, soweit sie den Daten­ver­kehr für Audio- und Video­strea­ming bei Nut­zung im euro­päi­schen Aus­land abwei­chend zu einer Nut­zung im Inland auf das Inklu­siv­da­ten­vo­lu­men anrech­ne, so das OVG weiter.

Aktu­ell läuft noch ein sepa­ra­tes Haupt­sa­che­ver­fah­ren am Köl­ner Ver­wal­tungs­ge­richt. Da die Ent­schei­dung der Bun­des­netz­agen­tur aber vor­aus­sicht­lich recht­mä­ßig sei, kön­ne sie auch bereits vor einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung in dem Ver­fah­ren voll­zo­gen wer­den, so das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt. Der Beschluss sei unanfechtbar.

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