Hal­le: Urteil nach Anschlag ins­ge­samt rechtskräftig

Polizeieinsatz - Leiche - Tote Person - Polizeiwagen - Polizeiabsperrung - Oktober 2019 - Halle (Saale) Foto: Polizeieinsatz nach Anschlag auf eine Person (Halle Saale), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Im Ver­fah­ren um den Ter­ror­an­schlag von Hal­le hat der Bun­des­ge­richts­hof die Revi­sio­nen von zwei Neben­klä­gern verworfen.

Das Urteil sei damit ins­ge­samt rechts­kräf­tig, teil­te der BGH am Diens­tag mit. Das Ober­lan­des­ge­richt Naum­burg hat­te den Ange­klag­ten im Dezem­ber 2020 wegen Mor­des in zwei Fäl­len, ver­such­ten Mor­des in einer Viel­zahl von Fäl­len sowie wei­te­rer Delik­te zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt. Zudem hat­te es die beson­de­re Schwe­re der Schuld fest­ge­stellt und die Unter­brin­gung des Ange­klag­ten in der Siche­rungs­ver­wah­rung ange­ord­net. Gegen das Urteil hat­ten sich aus­schließ­lich zwei Neben­klä­ger mit ihren Revi­sio­nen gewendet.

Nach den vom Ober­lan­des­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen hat­te sich der Ange­klag­te auf einen Schuss­wech­sel mit fünf Poli­zei­be­am­ten ein­ge­las­sen, nach­dem er zuvor zwei Men­schen erschos­sen und über­dies ver­geb­lich ver­sucht hat­te, 51 Men­schen in einer Syn­ago­ge sowie wei­te­re Per­so­nen zu töten. Einer der Neben­klä­ger befand sich wäh­rend des Feu­er­ge­fechts mit den Poli­zei­be­am­ten am Ran­de des Gesche­hens auf dem Geh­weg. Das Ober­lan­des­ge­richt hat­te aber nicht fest­ge­stellt, dass der Ange­klag­te den Neben­klä­ger wahr­nahm, gezielt auf ihn Schüs­se abgab oder damit rech­ne­te, Unbe­tei­lig­te zu ver­let­zen oder zu töten. Es hat­te den Ange­klag­ten daher nicht wegen einer Straf­tat zulas­ten die­ses Neben­klä­gers verurteilt.

Dar­über hin­aus war der Ange­klag­te auf der anschlie­ßen­den Flucht mit sei­nem Pkw ver­kehrs­wid­rig an einer Stra­ßen­bahn­hal­te­stel­le vor­bei­ge­fah­ren und hat­te den aus einer Stra­ßen­bahn kom­men­den wei­te­ren Neben­klä­ger dabei mit einem Außen­spie­gel erfasst und ihn ver­letzt. Das Ober­lan­des­ge­richt stell­te aber nicht fest, dass der Ange­klag­te bei sei­nem Fahr­ma­nö­ver den Geschä­dig­ten absicht­lich anfuhr oder mit einer Ver­let­zung rech­ne­te und sich damit abfand. Es hat­te den Ange­klag­ten daher ledig­lich der fahr­läs­si­gen Kör­per­ver­let­zung in Tat­ein­heit mit Stra­ßen­ver­kehrs­de­lik­ten schul­dig gesprochen.

Die bei­den Neben­klä­ger hat­ten jeweils bean­stan­det, dass der Ange­klag­te nicht auch wegen ver­such­ten Mor­des zu ihrem Nach­teil ver­ur­teilt wor­den war. Die durch ihre Rechts­mit­tel ver­an­lass­te Über­prü­fung des Urteils habe kei­nen Rechts­feh­ler erge­ben, so der BGH. Da weder der Ange­klag­te noch ein wei­te­rer Betei­lig­ter Revi­si­on ein­ge­legt habe, sei das Urteil mit der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs ins­ge­samt rechts­kräf­tig (Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 270/21).

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