BMJV: „Keusch­heits­pro­be” im Kampf gegen Kin­der­por­no­gra­fie bald legal

Tastatur - Hände - Finger - Notebook - Laptop - Tasten Foto: Sicht auf eine Tastatur, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Ver­deck­te Fahn­der sol­len im Kampf gegen Kin­des­miss­brauch im Inter­net künf­tig selbst kin­der­por­no­gra­fi­sche Bil­der anbie­ten dür­fen, wenn dies von einem Rich­ter geneh­migt wird.

Das berich­tet der „Spie­gel” in sei­ner neu­en Aus­ga­be. Dies sieht eine Ergän­zung zum Gesetz­ent­wurf gegen das soge­nann­te Cyber­g­roo­ming vor, die das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um an die Frak­tio­nen im Bun­des­tag ver­schickt hat.

Vor­aus­set­zung sei, dass kein tat­säch­li­ches Gesche­hen wie­der­ge­ge­ben wer­de und kei­ne Bild­auf­nah­me eines Kin­des oder Jugend­li­chen her­ge­stellt wor­den sei, heißt es in dem Text. Dem­nach wären com­pu­ter­ge­nerier­te Bil­der zuläs­sig. Außer­dem muss „die Auf­klä­rung des Sach­ver­halts auf ande­re Wei­se aus­sichts­los oder wesent­lich erschwert” sein, heißt es.

Bei Gefahr im Ver­zug genügt den Vor­stel­lun­gen des Minis­te­ri­ums zufol­ge statt der Geneh­mi­gung durch einen Rich­ter die Zustim­mung eines Staats­an­walts. Ermitt­ler hat­ten – etwa nach einem Miss­brauchs­fall in Nord­rhein-West­fa­len – immer wie­der gefor­dert, die­se soge­nann­te Keusch­heits­pro­be zu lega­li­sie­ren, weil der Zugang zu geschlos­se­nen Kin­der­por­no­gra­fie­fo­ren meist nur nach Hoch­la­den ein­schlä­gi­gen Bild­ma­te­ri­als gewährt wird. In Aus­tra­li­en wird dies schon prak­ti­ziert und hat dort einen Pädo­phi­len­ring auf­flie­gen las­sen. Das Gesetz gegen Cyber­g­roo­ming, also gegen das geziel­te Anspre­chen von Kin­dern im Inter­net zu Miss­brauchs­zwe­cken, soll in der kom­men­den Woche im Bun­des­tag ver­ab­schie­det wer­den. Künf­tig ist auch straf­bar, wenn ein poten­zi­el­ler Täter mit einem ver­deck­ten Ermitt­ler chat­tet statt mit einem Kind.

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