Wegen Verstößen gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz mit Bezug auf Hasskommentare im Netz hat das Bundesamt für Justiz bisher 31 Bußgeldverfahren gegen Anbieter sozialer Netzwerke eingeleitet.
Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage des stellvertretenden Vorsitzenden der FDP-Bundestagsfraktion, Stephan Thomae, hervor, über die das „Handelsblatt” (Mittwochsausgabe) berichtet. Demnach habe die Behörde in 17 Fällen die Betreiberfirmen angehört, in 14 Fällen sei die Anhörung erwogen worden.
Ein Bußgeldbescheid sei bisher nur in einem einzigen Fall ergangen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Facebook soll eine Strafe von zwei Millionen Euro zahlen. Angesichts dieser Zwischenbilanz kritisiert Thomae das NetzDG als „symbolische Gesetzgebung” und bemängelt, dass die Bundesregierung „Missstände nicht hinreichend” verfolge.
Die Große Koalition will das Gesetz in dieser Legislaturperiode überprüfen. Dass es hierfür keinen konkreten Zeitplan gibt, stößt auf Unverständnis: „Unsere Geduld ist langsam am Ende”, sagte Konstantin von Notz, stellvertretender Vorsitzender der Grünen-Bundestagsfraktion, dem „Handelsblatt”. Obwohl längst konkrete Verbesserungsvorschläge auf dem Tisch lägen, gehe die Bundesregierung eine „dringend benötigte Reform” des Gesetzes nicht an. „Angesichts der offensichtlichen Problematik und einer weiterhin grassierenden Hetze ist diese Lethargie vollkommen unverständlich”, so der Grünen-Politiker weiter.
Für „dringend” notwendig hält von Notz etwa, die Meldewege, mit denen Beschwerden abgegeben werden können, nutzerfreundlicher zu gestalten. Experten mahnen eine Versachlichung der Debatte an. „Die große Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die befürchtet wurde, hat nicht stattgefunden”, sagte Alexander Sängerlaub von der Stiftung Neue Verantwortung dem „Handelsblatt”. Verbesserungsbedarf sieht er vor allem bei der Stärkung der Widerspruchsrechte von Nutzern, deren Kommentare gelöscht wurden, obwohl kein Rechtsverstoß vorlag. Von Notz plädiert hier für ein „put-back-Verfahren”. Danach müssten Netzwerkbetreiber sicherstellen, dass unrechtmäßig gelöschte Inhalte wieder eingestellt werden können.