Ber­lin: Bun­des­tag ändert wegen Coro­na das Zivil- und Insolvenzrecht

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Bun­des­tag ändert wegen der Coro­na­kri­se das Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht – und zwar ein­stim­mig, bei ledig­lich zwei Gegen­stim­men aus der AfD.

Am Frei­tag muss noch der Bun­des­rat zustim­men. Im Bereich des Zivil­rechts dür­fen Schuld­ner im Zeit­raum bis 30. Juni 2020 die Leis­tung einst­wei­len ver­wei­gern oder ein­stel­len, wenn sie wegen der Covid-19-Pan­de­mie ihre ver­trag­li­chen Pflich­ten nicht erfül­len kön­nen. Ver­mie­ter kön­nen Miet­ver­hält­nis­se über Grund­stü­cke oder Räu­me nicht allein aus dem Grund kün­di­gen, weil ein Mie­ter im Zeit­raum vom 01. April bis 30. Juni 2020 trotz Fäl­lig­keit die Mie­te nicht leis­tet, sofern die Nicht­leis­tung auf den Aus­wir­kun­gen der Pan­de­mie beruht.

Im Bereich des Insol­venz­rechts sol­len die Insol­venz­an­trags­pflicht und die Zah­lungs­ver­bo­te bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­setzt wer­den, es sei denn die Insol­venz beruht nicht auf den Aus­wir­kun­gen der Covid-19-Pan­de­mie. In der Straf­pro­zess­ord­nung wird ein auf ein Jahr befris­te­ter zusätz­li­cher Hem­mungs­tat­be­stand für die Unter­bre­chungs­frist einer straf­ge­richt­li­chen Haupt­ver­hand­lung ein­ge­fügt. Er soll es den Gerich­ten erlau­ben, die Haupt­ver­hand­lung für maxi­mal drei Mona­te und zehn Tage zu unter­bre­chen, wenn die­se wegen der Covid-19-Pan­de­mie nicht durch­ge­führt wer­den kann.

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