Bran­den­burg: Aus­gangs­sper­ren für Unge­impf­te eingeführt

Brandenburg - Flagge - Gebäude - Bundesland - Nordosten Foto: Sicht auf die Flagge Brandenburgs, Urheber: dts Nachrichtenagentur

In Bran­den­burg gilt künf­tig in soge­nann­ten Hot­spot-Regio­nen eine nächt­li­che Aus­gangs­be­schrän­kung für Ungeimpfte.

Das steht in der neu­en Coro­na-Ver­ord­nung, die das Kabi­nett in Pots­dam am Diens­tag beschlos­sen hat und die bereits am Mitt­woch in Kraft tre­ten soll. Die Weih­nachts­fe­ri­en sol­len zudem drei Tage frü­her begin­nen, Weih­nachts­märk­te müs­sen lan­des­weit abge­sagt wer­den. Der gemein­sa­me Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum ist Unge­impf­ten dann nur noch mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen und eines wei­te­ren Haus­halts oder ins­ge­samt bis zu fünf Per­so­nen zuläs­sig. Die glei­chen Kon­takt­be­schrän­kun­gen gel­ten auch für pri­va­te Fei­ern und sons­ti­ge Zusam­men­künf­te im Familien‑, Freun­des- oder Bekann­ten­kreis. Geimpf­te und Gene­se­ne sind von den Kon­takt­be­schrän­kun­gen nicht betrof­fen und wer­den bei der Ermitt­lung der Per­so­nen­zahl nicht mit­ge­zählt. Auch Kin­der unter 12 Jah­ren blei­ben unberücksichtigt.

Wie in allen ande­ren Bun­des­län­dern wird auch in Bran­den­burg die 2G-Regel aus­ge­wei­tet. Sie soll zwar lan­des­weit zwin­gend im Ein­zel­han­del gel­ten, aller­dings ist die Lis­te der Aus­nah­men lang: Außer Lebens­mit­tel­ge­schäf­ten und Apo­the­ken gehö­ren dazu auch Sani­täts­häu­ser, Reform­häu­ser, Baby­fach­märk­te, Opti­ker und Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker, Rei­ni­gun­gen und Wasch­sa­lons, Tier­be­darfs­han­del und Fut­ter­mit­tel­märk­te, Bau­fach­märk­te, Baum­schu­len, Gar­ten­fach­märk­te, Gärt­ne­rei­en und Flo­ris­tik­ge­schäf­te, Weih­nachts­baum­ver­kaufs­stel­len, Buch­han­del, Zei­tungs- und Zeit­schrif­ten­han­del sowie Post­stel­len, Tabak­wa­ren­han­del, Tank­stel­len sowie Werk­stät­ten für Fahr­rä­der und Kraft­fahr­zeu­ge, Abhol- und Lieferdienste.

Auch bei 2G in sons­ti­gen öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen gibt es in Bran­den­burg vie­le Aus­nah­men: In Ban­ken und Spar­kas­sen, Biblio­the­ken, Gerich­ten und Behör­den kom­men auch Unge­impf­te rein. In Hotels kön­nen Unge­impf­te auch wei­ter­hin mit einem nega­ti­ven Test­nach­weis ein­che­cken, wenn sie unter ande­rem zu geschäft­li­chen oder dienst­li­chen Zwe­cken unter­wegs sind – oder wenn sie schwer erkrank­te Kin­dern oder Eltern besu­chen wol­len. Für Dis­ko­the­ken, Clubs und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen sowie Fes­ti­vals gilt neu die 2G-Plus-Regel. Das bedeu­tet: Zutritt haben grund­sätz­lich nur Geimpf­te und Gene­se­ne, die zusätz­lich einen nega­ti­ven Test­nach­weis vor­le­gen können.

Die 3G-Regel wird ver­schärft: Die Test­pflicht gilt nun unab­hän­gig von der Anzahl der Per­so­nen immer, es gibt also kei­ne Aus­nah­men mehr von der Test­pflicht für Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel mit weni­ger als 1.000 Gäs­ten. Und es gibt nun Per­so­nen­ober­gren­zen: Ver­an­stal­tun­gen ohne Unter­hal­tungs­cha­rak­ter sind unter frei­em Him­mel nur mit bis zu 250 und in geschlos­se­nen Räu­men mit bis zu 100 gleich­zei­tig anwe­sen­den Besu­chern erlaubt. Schü­ler, die nach­weis­lich nicht voll­stän­dig geimpft oder gene­sen sind, müs­sen sich min­des­tens an drei von der jewei­li­gen Schu­le bestimm­ten Tagen pro Woche tes­ten las­sen. Dafür reicht wie bis­her ein zuhau­se durch­ge­führ­ter Selbst­test aus. Wei­ter­hin müs­sen alle Schü­ler im Unter­richt eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke tragen.

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